Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Stand: 01. Januar 2026
§1 Geltungsbereich und Leistungsarten
1.1 Diese AGB gelten für sämtliche Verträge, Angebote und Leistungen der Steinbrink Media GmbH (nachfolgend «Auftragnehmer» oder «STM») gegenüber ihren Kunden (nachfolgend «Kunde»).
1.2 Der Auftragnehmer erbringt Leistungen in folgenden Leistungsarten:
Leistungsart A: Agenturdienstleistung (Done-for-you) Strategische Entwicklung, technischer Aufbau, Betrieb und Steuerung eines Marketing- und Vertriebssystems entlang der acht Bausteine Market Dominance, Message & Bait, Lead Capture, Angebot, Paid Traffic & Distribution, Trust Engine, Sales Conversion sowie Scale & Multiply. Die Leistung besteht aus einem einmaligen Aufbau und einer daran anschliessenden laufenden Betreuung.
Leistungsart B: Akademie (Ausbildung mit Umsetzung) Sechsmonatiges Blended-Learning-Programm mit Live-Sessions, Video-Lektionen, Workbooks, Vorlagen, Feedback, Mitgliederbereich, Support, Präsenztagen sowie Abschlussarbeit und Zertifikat. Ergänzend hierzu Anschluss- und Begleitprogramme, insbesondere das Mastermind-Programm.
Leistungsart C: Einzel- und Zusatzleistungen Strategie- und Markt-Workshops, Audits, Analysen, einzelne Umsetzungs-, Produktions- und Beratungsleistungen sowie Leistungen, die aus einem Programm der Leistungsart B als separates Angebot hervorgehen.
Leistungsart D: Digitale Inhalte Zugänge zu Mitgliederbereichen, Aufzeichnungen, Vorlagen, Workbooks, Checklisten und sonstige digital bereitgestellte Inhalte.
1.3 Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird und der Auftragnehmer die Leistung in Kenntnis dieser Bedingungen vorbehaltlos erbringt.
§2 Einbezug der AGB, Vertragsdokumente, Rangfolge und Versionierung
2.1 Einbezug. Diese AGB werden Bestandteil jedes Vertrags zwischen dem Auftragnehmer und dem Kunden. Sie werden dem Kunden vor Vertragsschluss als PDF oder über einen dauerhaften Download-Link zur Verfügung gestellt. Im Vertragsdokument werden Version und Stand ausdrücklich genannt und vom Kunden bestätigt.
2.2 Abrufbarkeit. Die AGB sind in ihrer jeweils gültigen Fassung zusätzlich dauerhaft und ohne Zugangsbeschränkung unter https://steinbrinkmedia.com/agb abrufbar. Auf Anfrage stellt der Auftragnehmer sie unverzüglich und kostenlos in Textform zu.
2.3 Auffangregelung bei mündlichem Vertragsschluss. Kommt ein Vertrag ausnahmsweise mündlich oder fernmündlich zustande, weist der Auftragnehmer auf die Geltung dieser AGB unter Nennung von Version und Stand hin und bestätigt Inhalt und Vertragsgrundlagen anschliessend in Textform. Mit der Bestätigung stellt er die AGB als PDF oder über einen dauerhaften Download-Link zu.
Die Bestätigung dient der Dokumentation dessen, was mündlich vereinbart wurde. Widerspricht der Kunde ihrem Inhalt nicht innert 5 Werktagen ab Zugang in Textform, gilt die Bestätigung als zutreffende Wiedergabe des mündlich Vereinbarten. Auf diese Wirkung wird in der Bestätigung hingewiesen.
Nicht erfasst von dieser Wirkung sind die in Ziffer 2.10 genannten Bestimmungen, namentlich zu Haftung, Gerichtsstand, Mindestlaufzeit und zum Verantwortungsmodell für Kundenmaterial. Diese werden nur Vertragsbestandteil, wenn der Kunde ihnen ausdrücklich in Textform zustimmt oder ihm die AGB vor Vertragsschluss zugänglich gemacht und die betreffenden Bestimmungen dabei besonders kenntlich gemacht wurden. Ein blosses Schweigen auf die Bestätigung genügt hierfür nicht.
2.4 Zustimmung. Für die gewöhnlichen Vertragsbedingungen dieser AGB gilt als Zustimmung jede Handlung, mit welcher der Kunde den Vertrag erkennbar annimmt, nachdem ihm die AGB nach Ziffer 2.1 oder 2.3 zugänglich gemacht wurden. Dazu zählen insbesondere die Unterzeichnung eines Vertragsdokuments, auch elektronisch, die Annahme eines Angebots in Textform, die Zahlung einer Rechnung, die Einrichtung von Zugängen für den Auftragnehmer sowie die Inanspruchnahme der Leistung.
Die in Ziffer 2.10 genannten Bestimmungen, insbesondere §14, §17, §24 und §28.6, werden nicht allein aufgrund konkludenten Verhaltens Vertragsbestandteil. Sie setzen voraus, dass die AGB dem Kunden vor Vertragsschluss zugänglich gemacht und die betreffenden Bestimmungen dabei besonders hervorgehoben wurden, oder dass der Kunde ihnen ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.
2.5 Fortgeltung in laufender Geschäftsbeziehung. Diese AGB gelten in der jeweils vereinbarten Version auch für Folgeaufträge, Verlängerungen und Zusatzleistungen innerhalb derselben Geschäftsbeziehung. Soll für einen späteren Vertrag eine neuere Version gelten, wird diese im betreffenden Vertragsdokument genannt und erneut zur Verfügung gestellt.
2.6 Vertragsdokumente und Rangfolge. Der Vertrag besteht aus den nachfolgenden Dokumenten. Bei Widersprüchen geht das zuerst genannte Dokument vor:
- die individuelle schriftliche Vereinbarung samt Nachträgen,
- die besondere Leistungsbeschreibung beziehungsweise das Angebot in der im Vertragsdokument bezeichneten Fassung,
- diese AGB in der im Vertragsdokument genannten Version,
- sonstige allgemeine Unterlagen des Auftragnehmers, insbesondere Produktbroschüren, Prozessbeschreibungen und Anlagen.
Ergänzend gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Der Auftragsbearbeitungsvertrag (Anlage Datenschutz) geht diesen AGB in datenschutzrechtlichen Fragen vor.
2.7 Leistungsbeschreibungen. Die Leistungsbeschreibung nach Ziffer 2.6 Punkt 2 wird dem Kunden mit dem Angebot zur Verfügung gestellt und mit Titel und Fassung im Vertragsdokument bezeichnet. Wurde sie dem Kunden ausnahmsweise nur im Gespräch erläutert oder in einer Präsentation gezeigt, gilt die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung des betreffenden Dokuments; sie wird auf Anfrage unverzüglich in Textform zugestellt.
2.8 Keine weitergehenden Zusagen. Werbeunterlagen, Websites, Präsentationen, Webinare, Vorträge sowie einzelne mündliche Aussagen im Verkaufsgespräch begründen keine über die Dokumente nach Ziffer 2.6 hinausgehenden Ansprüche. Mündlich erörterte Erwartungen, Beispiele, Rechenmodelle und Erfahrungswerte sind Veranschaulichungen und keine Zusicherungen.
2.9 Individualabreden und Form. Individuelle Abreden zwischen den Parteien gehen diesen AGB vor.
Abreden, welche eine Haftung des Auftragnehmers über §24 hinaus begründen, ihm rechtliche Prüfpflichten auferlegen oder vom Verantwortungsmodell nach §17 abweichen, sind nur wirksam, wenn sie in Textform festgehalten und von einer vertretungsberechtigten Person des Auftragnehmers bestätigt wurden. Projektmitarbeitende, Freelancer und Subunternehmer des Auftragnehmers sind zu solchen Abreden nicht bevollmächtigt; der Kunde wird hierauf ausdrücklich hingewiesen.
Die zwingenden gesetzlichen Regeln über Individualabreden bleiben unberührt.
2.10 Besonders hinweisbedürftige Bestimmungen. Der Auftragnehmer weist ausdrücklich auf folgende Bestimmungen hin, die vom Kunden vor Vertragsschluss zur Kenntnis zu nehmen sind:
- §5: kein Erfolgsversprechen und keine erfolgsabhängige Vergütung,
- §12.8 und §12.9a: Fälligkeit des gesamten Restbetrags bei Verzug mit zwei Raten sowie die Fälligkeit unstreitiger Vergütung trotz Beanstandung,
- §9, §10.6 und §10.7: Mitwirkungspflichten als wesentliche Vertragspflichten, die Folgen fehlender Mitwirkung sowie die Beurteilung einzelner Leistungsteile,
- §13: Werbebudget, Tools und Fremdkosten sind nicht im Preis enthalten,
- §14 und §14a: verbindliche Mindestlaufzeit, Ausschluss der ordentlichen Kündigung während dieser Laufzeit, Folgen einer vorzeitigen Beendigung und Wegfall der Treuekondition,
- §16.5 und §27.2: Konventionalstrafen,
- §17: Wahl des Beschaffungsmodells nach Ziffer 17.1a, Verantwortungsmodell für Kundenmaterial, insbesondere die Rechteverantwortung des Kunden nach Ziffer 17.3, der Ausschluss einer allgemeinen Prüfpflicht nach Ziffer 17.8, der Freigabeprozess nach Ziffer 17.10 und die Freistellung nach Ziffer 17.14,
- §23.2 und §24: keine Garantie der rechtlichen Einwandfreiheit von Kundenmaterial sowie Haftungsbeschränkung,
- §25: Ausschluss eines allgemeinen Rückgabe- und Geld-zurück-Rechts sowie die Folgen einer Vertragsbeendigung für bereits erbrachte Leistungen,
- §28.5 und §28.6: Schweizer Recht und ausschliesslicher Gerichtsstand im Kanton Aargau.
Diese Bestimmungen werden dem Kunden vor Vertragsschluss besonders hervorgehoben und kenntlich gemacht. Die blosse Nennung in dieser Ziffer ersetzt den Nachweis der tatsächlichen Kenntnisnahme im Einzelfall nicht.
2.11 Versionierung und keine Rückwirkung. Jede Fassung dieser AGB trägt eine Versionsnummer und ein Versionsdatum. Massgeblich für einen Vertrag ist ausschliesslich die im Vertragsdokument genannte Version. Spätere Änderungen der AGB gelten nicht rückwirkend für bestehende Verträge, es sei denn, der Kunde stimmt der neuen Version ausdrücklich in Textform zu. Der Auftragnehmer archiviert sämtliche Versionen und stellt sie auf Anfrage zur Verfügung
§3 Vertragspartner, Unternehmereigenschaft
3.1 Die Angebote des Auftragnehmers richten sich ausschliesslich an Unternehmen, Selbstständige, juristische Personen und öffentlich-rechtliche Einrichtungen, die den Vertrag in Ausübung ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit abschliessen. Ein Vertragsschluss mit Konsumentinnen und Konsumenten kommt nicht zustande.
3.2 Der Kunde bestätigt mit der Auftragserteilung ausdrücklich, als Unternehmer im Sinne von Ziffer 3.1 zu handeln. Verbraucherschutzrechtliche Bestimmungen, insbesondere Art. 40a ff. OR sowie die Fernabsatz- und Widerrufsvorschriften der EU-Mitgliedstaaten, finden keine Anwendung.
3.3 Nimmt eine natürliche Person für ein Unternehmen an einem Programm der Leistungsart B teil, ist Vertragspartner das Unternehmen. Handelt eine natürliche Person für ein Unternehmen, sichert sie ihre Vertretungsbefugnis zu.
3.4 Der Auftragnehmer richtet seine Programme an etablierte Unternehmen. Er ist berechtigt, einen Auftrag ohne Angabe von Gründen abzulehnen.
§4 Angebot und Vertragsschluss
4.1 Darstellungen in Broschüren, auf Websites, in Webinaren und in Verkaufs- oder Auditgesprächen sind unverbindliche Einladungen zur Abgabe eines Angebots.
4.2 Individuelle Angebote des Auftragnehmers sind, sofern nicht anders vermerkt, 14 Kalendertage ab Ausstellungsdatum gültig.
4.3 Der Vertrag kommt zustande durch Gegenzeichnung des Angebots, durch Auftragsbestätigung des Auftragnehmers in Textform, durch mündliche Auftragserteilung mit anschliessender Bestätigung nach §2.3 oder durch Beginn der Leistungserbringung mit Wissen und Wollen des Kunden.
4.4 Wird der Leistungsumfang im Gespräch festgelegt, ist der in der Auftragsbestätigung oder in der Bestätigung nach §2.3 wiedergegebene Umfang massgeblich. Der Kunde ist gehalten, diese Wiedergabe zu prüfen und Abweichungen innert der Frist nach §2.3 zu rügen.
4.5 Die Parteien anerkennen die elektronische Signatur sowie den Abschluss per E-Mail als gültige Form. Eine elektronisch signierte oder eingescannte Fassung steht dem Original gleich.
4.6 Der Auftragnehmer darf zur Erfüllung Subunternehmer, Freelancer und Dienstleister beiziehen. Er bleibt alleiniger Vertragspartner und Ansprechpartner des Kunden.
§5 Leistungsumfang, kein Erfolgsversprechen
5.1 Massgeblich für den geschuldeten Leistungsumfang sind ausschliesslich die Dokumente nach §2.6.
5.2 Der Auftragnehmer schuldet eine sorgfältige, fachgerechte Tätigkeit nach den Regeln des Fachs, nicht einen wirtschaftlichen Erfolg. Zusicherungen zu Umsatz, Gewinn, Leadmengen, Lead-Qualität, Reichweiten, Conversion Rates, Akquisitionskosten, Sales-Cycle-Dauer oder ROAS werden ausdrücklich nicht abgegeben.
5.3 In Verkaufsunterlagen verwendete Wachstums-, Ergebnis- und Vergleichsaussagen sowie dargestellte Referenzergebnisse Dritter sind Einzelfälle. Sie beschreiben keinen typischen, erwartbaren oder zugesicherten Verlauf und sind nicht auf das Unternehmen des Kunden übertragbar.
5.4 Aussagen zur Beteiligung am Ergebnis oder zur Erfolgsorientierung der Zusammenarbeit sind als Beschreibung der Arbeitshaltung zu verstehen. Eine erfolgsabhängige Vergütung, eine Rückzahlungspflicht bei ausbleibendem Erfolg oder ein Malus besteht nur, wenn dies im Angebot ausdrücklich und beziffert vereinbart ist.
5.5 Wird eine «Garantie» oder «Zusage» genannt, gilt ausschliesslich die im Angebot oder in diesen AGB ausformulierte Definition mit Gegenstand, Bedingungen und Rechtsfolge. Ohne eine solche Ausformulierung liegt kein Garantieversprechen im Rechtssinn vor.
5.6 Der Auftragnehmer ist berechtigt, Methodik, Reihenfolge, Werkzeuge, Formate, Plattformen und eingesetzte Personen zu ändern, solange Umfang und Charakter der Leistung gewahrt bleiben.
5.7 Teilleistungen sind zulässig und abnahmefähig, soweit dies dem Kunden zumutbar ist.
§6 Besondere Bestimmungen für Leistungsart A: Agenturdienstleistung
6.1 Zweistufigkeit. Die Leistung besteht aus dem einmaligen Aufbau des Systems und der daran anschliessenden laufenden Betreuung. Beide Stufen bilden eine wirtschaftliche Einheit; eine isolierte Bestellung der laufenden Betreuung ohne vorgängigen Aufbau ist nur mit ausdrücklicher Vereinbarung möglich.
6.2 Aufbau. Der Aufbau beginnt mit einem Strategie- und Markt-Workshop und umfasst die im Angebot bezeichneten Bausteine. Er gilt als abgeschlossen, wenn die vereinbarten Bausteine in einer ersten einsatzfähigen Version vorliegen.
6.3 Laufende Betreuung. Die laufende Betreuung umfasst die im Angebot bezeichneten Leistungen, insbesondere Kampagnen- und Budgetsteuerung, Creative- und Copy-Produktion im vereinbarten Umfang, Optimierung, Reporting sowie Strategie-Reviews. Nicht in Anspruch genommene Termine, Reviews oder Kontingente verfallen am Ende des jeweiligen Abrechnungsmonats und werden weder nachgeholt noch rückvergütet. Ergänzend gilt §9.5.
6.4 Umsetzungszusage «live nach 90 Tagen». Sofern im Angebot vereinbart, gilt:
- a) Das System gilt als «live», wenn die im Angebot bezeichneten Bausteine dokumentiert, ausgearbeitet und in einer ersten einsatzfähigen Version vorliegen und die Kampagnenstruktur technisch schaltbereit ist.
- b) Die Frist von 90 Kalendertagen beginnt am Tag des Strategie- und Markt-Workshops.
- c) Die Zusage gilt nur, wenn der Kunde sämtliche Zugänge innert 5 Werktagen ab Vertragsbeginn einrichtet, Informationen und Rohmaterial innert 5 Werktagen nach Anforderung liefert, Freigaben innert 3 Werktagen erteilt und an den vereinbarten Terminen teilnimmt.
- d) Wird die Frist aus Gründen überschritten, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, arbeitet er ohne zusätzliche Vergütung weiter, bis das System im Sinne von Buchstabe a live ist. Ein Anspruch auf Rückerstattung, Minderung, Vertragsstrafe oder Schadenersatz besteht nicht.
- e) Verlängerung und Entfall. Verzögerungen aus dem Verantwortungsbereich des Kunden verlängern die Frist um ihre Dauer zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit. Überschreiten solche Verzögerungen kumuliert 20 Werktage, entfällt die Zusage ersatzlos.
- f) Kein Erfolgsbezug. «Live» bedeutet Betriebsbereitschaft der Architektur. Eine Aussage über Umsatz, Leads oder Kampagnenperformance ist damit nicht verbunden.
6.5 Werbebudget. Das Werbebudget ist nicht Bestandteil der Vergütung (§13).
§7 Besondere Bestimmungen für Leistungsart B: Akademie
7.1 Charakter der Leistung. Der Auftragnehmer schuldet Ausbildung, Vorlagen, Feedback und Begleitung, nicht die operative Umsetzung. Insbesondere nicht geschuldet sind: die technische Umsetzung von Systemen, die dauerhafte Schaltung und Steuerung von Kampagnen, die unbegrenzte Erstellung von Texten, Anzeigen, E-Mails, Funnels oder Automationen für den Kunden sowie der Aufbau des Systems anstelle des Kunden. Solche Leistungen sind Gegenstand eines separaten Angebots (Leistungsart A oder C).
7.2 Zugang. Der Zugang zu Mitgliederbereich, Live-Sessions und Support ist personengebunden. Die Weitergabe von Zugangsdaten sowie die Nutzung eines Zugangs durch mehrere Personen sind untersagt und berechtigen zur sofortigen Sperrung sowie zur Geltendmachung der Konventionalstrafe nach §16.5.
7.3 Teilnahme und Zeitaufwand. Die Vergütung ist unabhängig von der tatsächlichen Teilnahme, vom Lernfortschritt und von der Nutzung der Inhalte geschuldet. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass ein Programmerfolg einen Eigenaufwand von mehreren Stunden pro Woche voraussetzt. Versäumte Live-Sessions werden nicht nachgeholt; soweit Aufzeichnungen bestehen, werden diese bereitgestellt.
7.4 Termine und Programmänderungen. Der Auftragnehmer darf Termine, Reihenfolge der Module, Formate, Inhalte und eingesetzte Personen ändern, solange Umfang und Charakter des Programms gewahrt bleiben. Fällt eine Session aus, wird ein Ersatztermin oder eine Aufzeichnung angeboten; weitergehende Ansprüche bestehen nicht.
7.5 Präsenztage. Die im Angebot genannten Präsenztage finden an vom Auftragnehmer bestimmten Orten und Terminen statt. Die Verpflegung vor Ort ist im Programmpreis enthalten. Reise-, Übernachtungs- und Nebenkosten trägt der Kunde selbst. Bei Absage oder Verschiebung durch den Auftragnehmer wird ein Ersatztermin angeboten; eine Erstattung bereits gebuchter Reise- oder Übernachtungskosten erfolgt nicht. Bei Nichterscheinen besteht kein Erstattungs- oder Nachholanspruch. Vor Ort gilt das Hausrecht des Auftragnehmers beziehungsweise des Veranstaltungsorts.
7.6 Support und Reaktionszeiten. Zugesagte Reaktionszeiten beziehen sich auf Werktage (Montag bis Freitag, ausgenommen Feiertage am Sitz des Auftragnehmers) und auf eine erste inhaltliche Rückmeldung, nicht auf die abschliessende Lösung einer Fragestellung. Sie gelten nicht während angekündigter Betriebsferien. Es besteht kein Notfall- oder Bereitschaftsdienst, kein Anspruch auf einen bestimmten Kanal und kein Anspruch auf einen unbegrenzten Umfang an Rückmeldungen. Der Support umfasst keine Rechts-, Steuer- oder Finanzberatung.
7.7 Feedback. Feedback wird auf die im Angebot bezeichneten zentralen Bausteine gegeben. Ein Anspruch auf Prüfung sämtlicher Zwischenstände, auf mehrfache Überarbeitung derselben Einreichung oder auf Erstellung von Inhalten durch den Auftragnehmer besteht nicht.
7.8 Ergebnisdefinition. Das System gilt als fertiggestellt, wenn die im Angebot bezeichneten Kernbausteine dokumentiert, ausgearbeitet und in einer ersten einsatzfähigen Version vorliegen. Fertigstellung bedeutet Betriebsbereitschaft, nicht zugesicherten Umsatz und nicht zugesicherte Kampagnenperformance.
7.9 Anschlussprogramm (Umsetzungszusage). Ist das System am Programmende noch nicht vollständig aufgebaut oder wünscht der Kunde die Fortsetzung der Begleitung, kann er in ein Anschlussprogramm, insbesondere in das Mastermind-Programm, wechseln. Konditionen, Leistungsumfang, Laufzeit und Preis richten sich nach dem im Zeitpunkt des Wechsels gültigen Angebot. Ein Anspruch auf unentgeltliche Verlängerung des ursprünglichen Programms, auf unbefristete Weiterbegleitung oder auf Fertigstellung des Systems durch den Auftragnehmer besteht nicht.
7.10 Team-Konditionen. Ermässigungen für weitere teilnehmende Personen gelten nur für Personen desselben Unternehmens, nur bei gleichzeitiger Anmeldung oder während der laufenden Teilnahme der ersten Person, und sie sind nicht auf Dritte übertragbar. Entfällt die Voraussetzung nachträglich, darf der Auftragnehmer die Differenz zum Normalpreis nachfakturieren.
7.11 Wechsel der teilnehmenden Person. Der Ersatz einer teilnehmenden Person durch eine andere Person desselben Unternehmens ist einmalig und nur mit vorgängiger Zustimmung des Auftragnehmers möglich. Bereits absolvierte Programmteile werden nicht wiederholt.
7.12 Abschlussarbeit und Zertifikat. Das Zertifikat ist eine private Teilnahme- und Leistungsbescheinigung des Auftragnehmers. Es ist kein staatlich anerkannter Abschluss, keine geschützte Berufsbezeichnung, keine Zulassung zu einer Tätigkeit und begründet keine Berechtigung, Dritte auszubilden, zu zertifizieren oder im Namen des Auftragnehmers aufzutreten. Voraussetzung ist die erfolgreiche Abschlussarbeit; ein Anspruch auf Erteilung besteht nicht.
7.13 Ausschluss. Der Auftragnehmer darf teilnehmende Personen bei erheblichen Störungen des Programmablaufs, bei respektlosem, diskriminierendem oder ehrverletzendem Verhalten gegenüber Mitarbeitenden oder anderen Teilnehmenden, bei Verstössen gegen §16 oder §20 sowie bei Zahlungsverzug ohne Erstattung vom Programm ausschliessen. Die Vergütungspflicht bleibt bestehen.
7.14 Zugangsdauer. Der Zugang zum Mitgliederbereich bleibt nach Programmende für 12 Monate bestehen, soweit die betreffenden Inhalte weiterhin angeboten werden. Ein dauerhafter Anspruch auf Verfügbarkeit einzelner Inhalte oder auf ein bestimmtes Format besteht nicht.
§8 Leistungsänderungen und Zusatzleistungen
8.1 Änderungswünsche ausserhalb des vereinbarten Leistungsumfangs bedürfen eines schriftlichen Nachtragsangebots und der Zustimmung beider Parteien.
8.2 Soweit nicht anders vereinbart, sind zwei Korrekturschleifen je Deliverable enthalten. Weitere Schleifen sowie sämtliche Zusatzaufwände werden nach Aufwand zu CHF 150.00 netto pro Stunde abgerechnet, in Einheiten von 15 Minuten.
8.3 Zusatzaufwände gehen zulasten des Kunden, wenn sie entstehen aus verspäteter, unvollständiger oder widersprüchlicher Zulieferung, aus nachträglichen Strategie- oder Positionierungswechseln, aus dem Wechsel von Tools und Plattformen, aus nachträglichen Änderungen am Angebot des Kunden oder aus der Wiederherstellung nach Ereignissen gemäss §19.
§9 Mitwirkungspflichten des Kunden
9.1 Der Erfolg der Zusammenarbeit hängt wesentlich von der Mitwirkung des Kunden ab. Der Kunde verpflichtet sich insbesondere:
- sämtliche für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Auskünfte, Unterlagen, Fachwissen, Rohmaterialien, Texte, Bilder, Videos, Logos sowie Marken- und Designvorgaben vollständig, richtig und rechtzeitig bereitzustellen,
- die erforderlichen Zugänge und Berechtigungen einzurichten, insbesondere zu Business Manager, Werbekonten, CRM, E-Mail-System, Domain, Hosting, Analytics und Zahlungsanbietern, und diese während der erforderlichen Dauer funktionsfähig zu halten,
- Änderungen an Konten, Passwörtern, Berechtigungen, Plattformen oder technischen Systemen unverzüglich mitzuteilen,
- eine entscheidungsbefugte Ansprechperson samt Stellvertretung zu benennen und während der Zusammenarbeit erreichbar zu halten,
- Entscheidungen und Freigaben innerhalb der vereinbarten Fristen zu treffen, insbesondere Entwürfe und Materialien innert 3 Werktagen freizugeben,
- auf Rückfragen innert 3 Werktagen zurückzumelden,
- vereinbarte Workshops, Sessions, Meetings und Termine wahrzunehmen oder rechtzeitig abzusagen,
- den Auftragnehmer unverzüglich über Umstände zu informieren, welche die Leistungserbringung beeinflussen können, insbesondere über Beanstandungen, Kontosperrungen, Systemwechsel, Strategieänderungen sowie personelle Veränderungen,
- keine vom Auftragnehmer betreuten Kampagnen, Systeme, Konten oder Prozesse ohne vorgängige Abstimmung so zu verändern, zu pausieren oder zu löschen, dass die Leistungserbringung beeinträchtigt wird,
- das vereinbarte Werbebudget auf dem eigenen Werbekonto bereitzustellen,
- die eigenen Vertriebsgespräche vorzubereiten und durchzuführen.
9.1a Wesentliche Mitwirkungspflichten. Die Mitwirkungspflichten des Kunden sind wesentliche Vertragspflichten, soweit ihre Erfüllung Voraussetzung dafür ist, dass der Auftragnehmer die vereinbarten Leistungen ordnungsgemäss, fristgerecht oder wirtschaftlich sinnvoll erbringen kann.
Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass die Leistungen des Auftragnehmers regelmässig von Entscheidungen, Informationen, Freigaben, Zugängen, Materialien und sonstigen Mitwirkungshandlungen des Kunden abhängen. Ohne diese Mitwirkung ist die betroffene Leistung ganz oder teilweise nicht erbringbar.
9.2 Der Kunde stellt sicher, dass sämtliche von ihm gelieferten Inhalte rechtmässig verwendet werden dürfen (§17) und dass sein Angebot, seine Website und seine Werbeaussagen den anwendbaren Vorschriften genügen (§18).
9.3 Prüfung und Freigabe vor Veröffentlichung. Der Kunde prüft jedes ihm zur Freigabe vorgelegte Material vor der Veröffentlichung eigenverantwortlich auf seine Rechtelage und erteilt die Freigabe nach §17.10 nur, wenn die erforderlichen Rechte vorliegen. Er verfolgt die aus seinem Werbekonto geschalteten Anzeigen und meldet Rechteprobleme unverzüglich (§17.11). Diese Prüfung obliegt dem Kunden; der Auftragnehmer nimmt sie nicht vor und schuldet sie nicht, vorbehältlich §17.8 Buchstabe d.
9.4 Der Kunde unterhält eigene Sicherungskopien seiner Daten, Systeme und Inhalte.
9.5 Termine, Meetings und Strategie-Reviews.
- a) Nimmt der Kunde einen vereinbarten Termin nicht wahr oder sagt er ihn weniger als 24 Stunden vorher ab, gilt der für diesen Termin reservierte Leistungsanteil als erbracht, sofern der Auftragnehmer zum vereinbarten Zeitpunkt leistungsbereit war und nicht ausdrücklich ein Ersatztermin vereinbart wird. Leistungsbereitschaft bedeutet, dass der Auftragnehmer den Termin reserviert, die erforderliche Vorbereitung erbracht und zum vereinbarten Zeitpunkt zur Verfügung gestanden hat.
- b) Nicht wahrgenommene regelmässige Strategie-, Beratungs- oder Review-Termine werden nicht automatisch auf spätere Abrechnungsperioden übertragen. §6.3 bleibt unberührt.
- c) Der Auftragnehmer bietet bei Absagen im Rahmen seiner Verfügbarkeit einen Ersatztermin an. Ein Anspruch auf einen bestimmten Ersatztermin besteht nicht.
9.6 Fehlende oder verspätete Freigabe.
- a) Solange eine erforderliche Freigabe des Kunden aussteht, ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet und nicht berechtigt, die davon abhängige Leistung zu veröffentlichen, weiterzuentwickeln oder produktiv zu schalten.
- b) Verzögerungen aufgrund ausstehender Freigaben fallen in den Verantwortungsbereich des Kunden. Sie begründen insbesondere keinen Anspruch auf Vergütungsminderung, Rückerstattung oder Schadenersatz und stellen keine Vertragsverletzung des Auftragnehmers dar.
- c) Der Auftragnehmer weist den Kunden auf ausstehende Freigaben in Textform hin.
§10 Fristen, Verzögerungen, Projektstillstand
10.1 Termin- und Zeitangaben sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
10.2 Unterlässt der Kunde eine Mitwirkung oder verzögert er sie, verschieben sich sämtliche Fristen um mindestens die Dauer der Verzögerung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit.
10.3 Projektstillstand. Ruht die Zusammenarbeit aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, länger als 20 Werktage, ist der Auftragnehmer berechtigt, die bis dahin erbrachten Leistungen abzurechnen, die eingeplanten Ressourcen anderweitig zu disponieren und bei Wiederaufnahme eine Wiederaufnahmepauschale von CHF 500.00 netto sowie eine Neuterminierung nach Verfügbarkeit zu verlangen.
10.4 Ruht die Zusammenarbeit länger als 3 Monate, gilt sie als vom Kunden abgebrochen. Bereits bezahlte Vergütungen werden nicht erstattet; die Vergütung für erbrachte Leistungen sowie für die vereinbarte Restlaufzeit bleibt nach Massgabe von §14.5, §14.6 und §14a geschuldet.
10.5 Mehraufwände aus Verzögerungen trägt der Kunde zu CHF 150.00 netto pro Stunde.
10.6 Folgen fehlender Mitwirkung.
- a) Kein Verzug. Erfüllt der Kunde eine erforderliche Mitwirkungspflicht nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig, geraten die davon abhängigen Leistungen des Auftragnehmers für die Dauer der Behinderung nicht in Verzug.
- b) Fristverlängerung. Sämtliche davon betroffenen Fristen, Termine, Leistungszusagen und Projektpläne verlängern sich mindestens um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen organisatorischen Wiederanlaufzeit. §6.4 Buchstabe e bleibt unberührt.
- c) Keine Leistungseinstellung. Leistungen, die aufgrund fehlender, unvollständiger oder verspäteter Mitwirkung des Kunden nicht erbracht werden können, gelten nicht als vom Auftragnehmer verweigerte, eingestellte oder nicht vertragsgemäss erbrachte Leistungen.
- d) Vergütung. Der vereinbarte Vergütungsanspruch bleibt bestehen, soweit der Auftragnehmer die vereinbarten personellen und organisatorischen Kapazitäten bereitgehalten hat und die Nichterbringung auf einem Umstand aus dem Verantwortungsbereich des Kunden beruht. Anrechnungen nach §14.6 Buchstabe d bleiben vorbehalten, soweit anwendbar.
- e) Entstehen durch die verzögerte oder fehlende Mitwirkung zusätzliche Aufwände, insbesondere durch Umplanung, Wiederaufnahme, Neueinrichtung, erneute Prüfung oder Wiederholung bereits ausgeführter Arbeiten, werden diese nach dem Stundensatz gemäss §8.2 zusätzlich berechnet.
- f) Der Auftragnehmer ist nach vorgängiger Mitteilung in Textform berechtigt, die betroffenen Leistungen bis zur Nachholung der Mitwirkung auszusetzen. Er benennt dabei die konkret fehlende Mitwirkungshandlung und setzt eine angemessene Frist zu deren Nachholung.
- g) Rechtsnatur der Aussetzung. Eine Aussetzung nach Buchstabe f stellt keine Vertragsverletzung und keine Einstellung der Leistungserbringung durch den Auftragnehmer dar.
- h) Kausalität. Die Rechtsfolgen dieser Ziffer treten nur ein, soweit die konkret fehlende, unvollständige oder verspätete Mitwirkung die konkret betroffene Leistung tatsächlich verhindert, verzögert oder wesentlich erschwert hat. Sie treten nicht ein für Leistungen, die von der betreffenden Mitwirkung unabhängig sind; diese erbringt der Auftragnehmer unverändert weiter.
- i) Dem Kunden bleibt der Nachweis offen, dass die fehlende Mitwirkung auf einem Umstand beruht, den der Auftragnehmer zu vertreten hat, oder dass die Leistung auch ohne seine Mitwirkung erbringbar gewesen wäre.
- j) Der Auftragnehmer dokumentiert angeforderte und ausgebliebene Mitwirkungshandlungen sowie erteilte Hinweise in Textform.
10.7 Teilweise Erbringung trotz fehlender Mitwirkung.
- a) Kann der Auftragnehmer aufgrund fehlender Mitwirkung des Kunden einzelne vereinbarte Leistungen nicht erbringen, insbesondere Strategiegespräche, Freigabeprozesse, neue Kampagnen, Funnel, technische Integrationen oder sonstige Weiterentwicklungen, bleiben davon unabhängig mögliche laufende Leistungen unberührt. Der Auftragnehmer führt diese vertragsgemäss fort.
- b) Die Nichterbringung eines einzelnen von einer Kundenmitwirkung abhängigen Leistungsteils stellt weder eine vollständige Einstellung der Tätigkeit noch eine wesentliche Vertragsverletzung dar, sofern der Auftragnehmer die übrigen unabhängig erbringbaren Leistungen vertragsgemäss fortführt.
- c) Massgeblich für die Beurteilung einer behaupteten Schlecht- oder Nichterfüllung ist der einzelne betroffene Leistungsteil, nicht das Vertragsverhältnis als Ganzes.
- d) Wird ein Leistungsteil auf Wunsch oder mit Zustimmung des Kunden zurückgestellt, pausiert oder verschoben, insbesondere eine Kampagne, ein Funnel oder eine technische Integration, stellt dies keine Leistungsverweigerung und keine Nichterfüllung durch den Auftragnehmer dar.
- e) Einzelne Pflichtverletzung und Gesamtvertrag. Eine Pflichtverletzung hinsichtlich eines einzelnen, abgrenzbaren Leistungsteils stellt nicht ohne Weiteres eine wesentliche Verletzung des gesamten Vertrags dar. Massgeblich sind insbesondere Schwere, Wiederholungsgefahr, Behebbarkeit, Auswirkungen auf die Gesamtleistung sowie die tatsächlich fortgeführten Leistungen. Diese Regel gilt für §14.6 und §25.7 sinngemäss.
§11 Freigabe und Abnahme
11.1 Arbeitsergebnisse werden dem Kunden zur Prüfung und Freigabe vorgelegt.
11.2 Erfolgt binnen 5 Werktagen keine konkret begründete Mängelrüge in Textform, gilt das Arbeitsergebnis als freigegeben und abgenommen. Auf diese Wirkung wird bei Vorlage hingewiesen.
11.3 Als Abnahme gilt ebenfalls die produktive Nutzung durch den Kunden, insbesondere die Schaltung von Anzeigen, die Veröffentlichung einer Seite oder der Versand einer Sequenz.
11.4 Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme. Teilabnahmen sind zulässig.
11.5 Mit jeder Freigabe bestätigt der Kunde zugleich die Zusicherungen nach §17.
§12 Vergütung, Zahlung, Verzug
12.1 Sämtliche Preise verstehen sich in Schweizer Franken (CHF), netto, exklusive Mehrwertsteuer und exklusive Fremdkosten nach §13.
12.2 Mehrwertsteuer bei Auslandkunden. Bei Kunden mit Sitz ausserhalb der Schweiz erfolgt die Rechnungsstellung nach den Regeln zum Leistungsort. Ist der Kunde ein in der EU umsatzsteuerpflichtiger Unternehmer, erfolgt die Abrechnung ohne Schweizer Mehrwertsteuer; die Umsatzsteuer schuldet der Kunde im Reverse-Charge-Verfahren. Der Kunde teilt seine gültige UID beziehungsweise USt-IdNr. unaufgefordert mit und haftet für deren Richtigkeit und Aktualität.
12.3 Vereinbarte Fremdwährungszahlungen erfolgen zum Kurs des Rechnungsdatums. Bank-, Transaktions- und Umrechnungsspesen trägt der Kunde.
12.4 Fälligkeit. Rechnungen sind, sofern nicht anders vereinbart, innert 10 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Setup- und Programmpauschalen werden nach dem im Angebot festgelegten Zahlungsplan, laufende Betreuungspauschalen monatlich im Voraus fakturiert.
12.5 Vorleistung. Der Auftragnehmer ist berechtigt, mit der Leistungserbringung erst nach Eingang der ersten Zahlung zu beginnen. Termine werden erst nach Zahlungseingang verbindlich reserviert.
12.6 Verzug. Nach Ablauf der Zahlungsfrist befindet sich der Kunde ohne Mahnung in Verzug. Geschuldet sind ein Verzugszins von 5 % p. a., Mahnspesen von CHF 50.00 je Mahnung sowie die Kosten der Rechtsverfolgung und des Inkassos.
12.7 Leistungssperre. Bei Verzug von mehr als 10 Tagen darf der Auftragnehmer sämtliche Leistungen einstellen, Zugänge zu Mitgliederbereichen, Sessions und Systemen sperren und Kampagnen pausieren. Die Vergütungspflicht bleibt für die Dauer der Sperre bestehen. Die Sperre wird nach vollständigem Zahlungseingang aufgehoben.
12.8 Ratenzahlung. Eine vereinbarte Ratenzahlung ist eine Zahlungsmodalität und keine Verkürzung der Vertragslaufzeit oder des Leistungsumfangs. Der Gesamtpreis bleibt unabhängig von der tatsächlichen Nutzung oder Teilnahme geschuldet. Gerät der Kunde mit zwei Raten ganz oder teilweise in Verzug, wird der gesamte offene Restbetrag sofort zur Zahlung fällig.
12.9 Verrechnung und Zurückbehaltung. Der Kunde darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen verrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht wegen behaupteter Leistungsstörungen ist ausschliesslich hinsichtlich des konkret beanstandeten Leistungsteils und in angemessener Höhe zulässig; Ziffer 12.9a gilt ergänzend. Im Übrigen steht dem Kunden ein Zurückbehaltungsrecht nur aus demselben Vertragsverhältnis zu. Zwingende gesetzliche Verrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte bleiben unberührt.
12.9a Fälligkeit unstreitiger Vergütung trotz Beanstandung.
- a) Die Beanstandung einer einzelnen Leistung oder die Geltendmachung eines Drittanspruchs wegen eines einzelnen Creatives lässt die Fälligkeit der übrigen, davon unabhängigen oder unstreitigen Vergütungsansprüche unberührt.
- b) Eine solche Beanstandung berechtigt nicht dazu, die gesamte Restvergütung oder sämtliche weiteren Rechnungen zurückzuhalten. Der Umfang des Zurückbehaltungsrechts richtet sich nach Ziffer 12.9.
- c) Der Kunde bezeichnet den beanstandeten Leistungsteil und den zurückbehaltenen Betrag in Textform. §25.7 Buchstabe c gilt sinngemäss.
- d) Zwingende gesetzliche Zurückbehaltungs- und Verrechnungsrechte bleiben unberührt.
12.10 Preisanpassung. Der Auftragnehmer darf die Vergütung für laufende Leistungen frühestens 12 Monate nach Vertragsbeginn mit einer Ankündigungsfrist von 3 Monaten in Textform anpassen. Bei einer Erhöhung um mehr als 5 % steht dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht auf den Wirksamkeitszeitpunkt zu.
12.11 Rechtsvorbehalt. Sämtliche Arbeitsergebnisse und Nutzungsrechte verbleiben bis zur vollständigen Bezahlung beim Auftragnehmer (§15.4).
§13 Fremdkosten, Tools, Werbebudget, Konteninhaberschaft
13.1 Nicht in der Vergütung enthalten sind sämtliche Fremdkosten, insbesondere Domains, Hosting, Funnel- und Landingpage-Software, E-Mail-Marketing-Systeme, CRM, Buchungs- und Kalender-Tools, Tracking- und Analysewerkzeuge, KI-Dienste, Software-Lizenzen, Stockmaterial, Schrift- und Musiklizenzen, Foto-, Video- und Sprecherproduktion, Übersetzungen sowie sämtliche Werbebudgets.
13.2 Der Kunde schliesst Verträge mit Drittanbietern im eigenen Namen und auf eigene Rechnung ab und verwaltet sie selbst. Der Auftragnehmer berät bei der Auswahl, übernimmt jedoch keine Gewähr für Verfügbarkeit, Funktionalität, Preisgestaltung, Datenschutzkonformität oder Fortbestand der Drittleistungen.
13.3 Support-Umfang für Tools. Unterstützung leistet der Auftragnehmer für die Systeme, die er kennt und die im Framework vorgesehen sind. Setzt der Kunde abweichende Systeme ein, erfolgt die Unterstützung nach Möglichkeit und Aufwand nach §8.2; ein Anspruch auf Einarbeitung in fremde Systeme besteht nicht.
13.4 Werbebudget. Das Werbebudget wird über die Konten des Kunden abgerechnet und von diesem direkt getragen. Erfolgt ausnahmsweise eine Abwicklung über Konten des Auftragnehmers, ist das Budget im Voraus zu bevorschussen; der Auftragnehmer erhebt hierfür eine Handlingpauschale von 10 %. Bei Zahlungsverzug darf der Auftragnehmer Kampagnen unverzüglich stoppen. Budgetempfehlungen sind unverbindliche Orientierungswerte.
13.5 Konteninhaberschaft. Werbekonten, Business Manager, Domains, CRM-, E-Mail- und Analyse-Konten laufen auf den Kunden; der Auftragnehmer erhält Partner- oder Nutzerzugang. Mit Vertragsende werden die Zugänge des Auftragnehmers entzogen; Daten und Assets verbleiben beim Kunden.
13.6 Der Auftragnehmer schuldet keine Beschaffung, Prüfung, Verwaltung oder Verlängerung von Lizenzen des Kunden.
13.7 Technische Zugänge und Passwörter.
- a) Vom Kunden bereitgestellte Zugangsdaten und Passwörter werden nur so lange gespeichert, wie sie für die Erbringung der konkreten Leistung benötigt werden. Der Auftragnehmer ist berechtigt, sie danach aus Sicherheitsgründen zu löschen.
- b) Aus dieser Löschung entsteht keine Pflicht, dem Kunden später Passwörter herauszugeben, die ursprünglich von ihm selbst stammen und beim Auftragnehmer nicht mehr gespeichert sind. Der Kunde führt eine eigene Dokumentation seiner Zugangsdaten.
- c) Der Kunde übermittelt Zugangsdaten über einen gesicherten Kanal und richtet nach Möglichkeit personenbezogene Zugänge mit Zwei-Faktor-Authentifizierung ein, statt Passwörter zu teilen.
13.8 Übergabe bei Vertragsende.
- a) Kundenbezogene Accounts sowie Zugänge, die der Auftragnehmer speziell für den Kunden eingerichtet hat, werden bei Vertragsende geordnet übergeben. Der Ablauf richtet sich nach der Anlage «Übergabeprotokoll Accounts und Zugänge».
- b) Von der Übergabe ausgenommen sind interne Agenturzugänge, Masterkonten und Verwaltungsebenen des Auftragnehmers, Softwarelizenzen des Auftragnehmers sowie sämtliche Zugänge und Daten anderer Kunden.
- c) Der Umfang der ohne zusätzliche Vergütung geschuldeten Übergabeunterstützung richtet sich nach §14.8.
§14 Laufzeit und Kündigung
14.1 Leistungsart A. Die im Vertragsdokument vereinbarte Laufzeit der laufenden Betreuung ist eine verbindliche Mindestvertragslaufzeit. Eine ordentliche Kündigung während dieser Mindestlaufzeit ist ausgeschlossen. Fehlt eine Regelung, beträgt die Mindestlaufzeit 12 Monate ab Beginn der laufenden Betreuung. Nach Ablauf verlängert sich die Betreuung automatisch um jeweils 3 Monate, sofern sie nicht nach Massgabe von §14a.5 gekündigt wird. Die Setup-Vergütung ist von der Kündigung nicht betroffen und bleibt in voller Höhe geschuldet.
14.1a Grundlage der Preisgestaltung. Die vereinbarten Konditionen berücksichtigen ausdrücklich die feste Vertragsdauer sowie die daran ausgerichtete Personal-, Kapazitäts- und Ressourcenplanung des Auftragnehmers. Bei monatlicher Kündbarkeit gelten abweichende, höhere Konditionen (§14a.1). Das Recht beider Parteien zur ausserordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
14.2 Leistungsart B. Programme haben eine feste Laufzeit ohne ordentliche Kündigungsmöglichkeit. Die Vergütung ist unabhängig von der tatsächlichen Teilnahme in voller Höhe geschuldet. Anschlussprogramme werden gesondert vereinbart.
14.3 Leistungsart C. Die Laufzeit endet mit Abnahme der vereinbarten Leistung.
14.4 Ausserordentliche Kündigung. Beide Parteien können aus wichtigem Grund fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt für den Auftragnehmer insbesondere vor bei:
- Zahlungsverzug von mehr als 14 Tagen nach Mahnung,
- wiederholtem oder erheblichem Verstoss gegen Mitwirkungspflichten (§9, §10.6),
- Verstoss gegen §16 oder §17,
- Aufforderung zu rechtswidrigem, irreführendem oder rufschädigendem Handeln,
- Zahlungsunfähigkeit, Konkurs oder Nachlassstundung des Kunden,
- ehrverletzendem oder diskriminierendem Verhalten gegenüber Mitarbeitenden oder anderen Teilnehmenden,
- einer schwerwiegenden, objektiv nachvollziehbaren Störung des Vertrauensverhältnisses, aufgrund derer die Fortsetzung des Vertrags nach Treu und Glauben unzumutbar ist.
Auch für den Auftragnehmer gilt: Ein allgemein behaupteter Vertrauensverlust genügt für sich allein nicht. Soweit Abhilfe möglich und zumutbar ist, bezeichnet er die konkrete Pflichtverletzung und setzt eine angemessene Frist zur Behebung. §10.7 Buchstabe e ist zu berücksichtigen.
14.5 Bei ausserordentlicher Kündigung durch den Auftragnehmer aus einem vom Kunden zu vertretenden Grund bleibt die Vergütung für die vereinbarte Restlaufzeit beziehungsweise der vereinbarte Gesamtpreis geschuldet; ersparte Aufwendungen werden angerechnet.
14.6 Ausserordentliche Kündigung durch den Kunden.
- a) Der Kunde kann den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen, wenn der Auftragnehmer eine wesentliche Vertragspflicht verletzt. Soweit Art und Schwere der behaupteten Vertragsverletzung eine Nachfristsetzung nach Treu und Glauben zulassen, setzt der Kunde dem Auftragnehmer vor einer ausserordentlichen Kündigung eine angemessene Frist zur Behebung, in der Regel mindestens 20 Werktage, und zeigt die Vertragsverletzung in Textform an.
Einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn eine Abhilfe objektiv unmöglich ist, eine Abhilfe offensichtlich aussichtslos erscheint oder dem Kunden ein weiteres Zuwarten nicht zuzumuten ist.
Eine ausserordentliche Kündigung wegen behaupteter Schlecht- oder Nichterfüllung setzt, soweit Abhilfe möglich und zumutbar ist, voraus, dass der Kunde
- die konkret beanstandete Pflichtverletzung bezeichnet,
- die tatsächlich betroffene Leistung benennt,
- dem Auftragnehmer Gelegenheit zur Stellungnahme gibt und
- eine angemessene Frist zur Behebung setzt.
Eine pauschale Beanstandung der Zusammenarbeit oder ein allgemein behaupteter Vertrauensverlust genügt für sich allein nicht als wichtiger Grund. Ein wichtiger Grund liegt nur vor, wenn aufgrund konkreter, objektiv nachvollziehbarer Umstände unter Berücksichtigung der Interessen beider Parteien die Fortsetzung des Vertrags bis zum ordentlichen Vertragsende unzumutbar ist. §10.6 und §10.7 sind dabei zu berücksichtigen.
- b) Liegt ein wichtiger Grund nach Buchstabe a vor, schuldet der Kunde die Vergütung für die bis zur Beendigung erbrachten Leistungen, bei Aufbauleistungen anteilig nach dem Fertigstellungsgrad der vereinbarten Bausteine.
- c) Liegt kein wichtiger Grund vor oder wurde die Abmahnung nach Buchstabe a unterlassen, gilt die Erklärung als vorzeitige Beendigung ohne wichtigen Grund. In diesem Fall bleibt die gesamte für die vereinbarte Laufzeit geschuldete Vergütung geschuldet, abzüglich der vom Auftragnehmer ersparten Aufwendungen. Die Parteien vereinbaren insoweit die sinngemässe Anwendung von Art. 377 OR.
- d) Anzurechnen sind die vom Auftragnehmer konkret ersparten Aufwendungen sowie anderweitig erzielte oder absichtlich nicht erzielte Vorteile aus der Verwendung der freigewordenen Kapazitäten. Der Auftragnehmer legt die Berechnung auf Verlangen nachvollziehbar offen.
- e) Rechtliche Qualifikation. Die Parteien gehen aufgrund der konkreten Leistungsstruktur davon aus, dass die Verträge über die Leistungsarten A und B überwiegend werkvertragliche und innominatvertragliche Elemente aufweisen. Die zwingende rechtliche Qualifikation des Vertrags bleibt vorbehalten; sie steht nicht zur Disposition der Parteien.
Sollte Art. 404 OR auf das Vertragsverhältnis anwendbar sein, gelten dessen gesetzliche Folgen. Vorbehalten bleibt namentlich Art. 404 Abs. 2 OR, wonach die zur Unzeit widerrufende Partei den ihr daraus entstehenden Schaden zu ersetzen hat; ersatzfähig sind insbesondere reservierte und nicht anderweitig verwertbare Kapazitäten, getätigte Vorleistungen und eingegangene Fremdkosten.
- f) Bereits bezahlte Setup-, Programm- und Einrichtungsvergütungen werden nicht zurückerstattet, soweit ihnen vertragsgemäss erbrachte Leistungen, bereitgehaltene und geschuldete Kapazitäten oder sonstige nach diesem Vertrag vergütungspflichtige Leistungen gegenüberstehen. §25.7 und zwingende gesetzliche Rückabwicklungsansprüche bleiben unberührt.
- g) Keine mehrfache Kompensation. Soweit Ansprüche aus mehreren Bestimmungen dieser AGB aufgrund desselben Beendigungsvorgangs entstehen, werden diese aufeinander angerechnet, soweit andernfalls derselbe wirtschaftliche Nachteil mehrfach ausgeglichen würde. Dies gilt insbesondere für das Verhältnis zwischen Buchstabe c, §14a.2, §14a.6 und §17.14. Der Auftragnehmer legt die Berechnung auf Verlangen offen.
14.7 Kündigungen bedürfen der Textform; eine E-Mail an agentur@steinbrinkmedia.com genügt.
14.8 Nach Vertragsende unterstützt der Auftragnehmer die Übergabe von Zugängen und Assets im Umfang von bis zu 4 Stunden ohne zusätzliche Vergütung, darüber hinaus nach Aufwand. Der Auftragnehmer darf Projektdaten 30 Tage nach Vertragsende löschen, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
§14a Laufende Betreuung: Konditionen und vorzeitige Beendigung
14a.1 Konditionenmodell als Bestandteil der Vergütungsvereinbarung.
- a) Die Vergütung der laufenden Betreuung richtet sich nach der gewählten Bindungsdauer. Das Angebot beziehungsweise Vertragsdokument weist hierfür beide Konditionen betragsmässig aus:
- den regulären Preis bei flexibler beziehungsweise monatlich kündbarer Zusammenarbeit,
- den vergünstigten Preis bei verbindlicher Mindestvertragslaufzeit von 12 Monaten.
- b) Der Kunde wählt zwischen beiden Modellen. Die Wahl wird im Vertragsdokument festgehalten.
- c) Die Differenz zwischen beiden Konditionen ist die wirtschaftliche Gegenleistung für die verbindliche Mindestvertragslaufzeit. Sie beruht auf der Planbarkeit der Personal-, Kapazitäts- und Ressourcenauslastung sowie auf den geringeren Akquisitions- und Onboardingkosten je Vertragsmonat. Sie ist keine Vertragsstrafe und keine Schadenspauschale.
- d) Fehlt im Vertragsdokument der Ausweis beider Konditionen, gilt der vereinbarte Preis als flexible Kondition; eine Konditionsdifferenz nach Ziffer 14a.2 kann in diesem Fall nicht verlangt werden.
14a.2 Konditionsdifferenz bei vorzeitiger Beendigung.
- a) Die vergünstigte Kondition wird unter der Voraussetzung gewährt, dass der Kunde die vereinbarte Mindestvertragslaufzeit einhält. Sie ist der Preis für die verbindliche Bindungsdauer, nicht ein Rabatt auf die Einzelleistung.
- b) Endet die laufende Betreuung vor Ablauf dieser Laufzeit, wird für die bereits bezogenen Monate die Differenz zwischen dem Listenpreis und der Treuekondition nachbelastet (Konditionsdifferenz). Der Kunde bezahlt damit für die tatsächlich bezogenen Leistungen denjenigen Preis, der ohne Laufzeitbindung gegolten hätte.
- c) Die Konditionsdifferenz ist weder eine Vertragsstrafe noch Schadenersatz. Sie bildet ausschliesslich die wirtschaftliche Differenz zwischen einer kurzfristigen und einer langfristigen Vertragsbindung nach Ziffer 14a.1 Buchstabe c ab. Der Kunde bezahlt damit für die tatsächlich bezogenen Leistungen denjenigen Preis, den er bei der von ihm gewählten tatsächlichen Bezugsdauer von Anfang an geschuldet hätte.
- d) Die Konditionsdifferenz entfällt, wenn die vorzeitige Beendigung vom Auftragnehmer zu vertreten ist oder auf einem wichtigen Grund nach §14.6 Buchstabe a beruht.
- e) Sie wird mit Beendigung zur Zahlung fällig und unterliegt der Anrechnungsregel nach §14.6 Buchstabe g. Wird daneben eine Vergütung für die Restlaufzeit nach §14.6 Buchstabe c geschuldet, wird die Konditionsdifferenz nur insoweit zusätzlich verlangt, als dadurch keine doppelte Kompensation desselben wirtschaftlichen Nachteils entsteht.
14a.3 Setup- und Onboarding-Vergütung. Wurde die Setup-Vergütung im Hinblick auf die vereinbarte Laufzeit reduziert oder erlassen, wird die Differenz bei vorzeitiger Beendigung ebenfalls fällig; Ziffer 14a.2 Buchstabe d gilt sinngemäss. Bereits bezahlte Setup- und Onboarding-Vergütungen werden nicht zurückerstattet, soweit ihnen vertragsgemäss erbrachte Leistungen, bereitgehaltene und geschuldete Kapazitäten oder sonstige nach diesem Vertrag vergütungspflichtige Leistungen gegenüberstehen. Zwingende gesetzliche Rückabwicklungsansprüche bleiben unberührt.
14a.4 Vorauszahlung. Bei Vorauszahlung für einen Zeitraum von drei oder zwölf Monaten gilt der im Angebot ausgewiesene Vorauszahlungsrabatt. Bereits bezahlte Vergütungen werden nicht zurückerstattet, soweit ihnen vertragsgemäss erbrachte Leistungen, bereitgehaltene und geschuldete Kapazitäten oder sonstige nach diesem Vertrag vergütungspflichtige Leistungen gegenüberstehen. Im Übrigen gilt §25.7. Zwingende gesetzliche Rückabwicklungsansprüche bleiben unberührt.
14a.5 Kündigungsfrist. Die laufende Betreuung ist mit einer Frist von 3 Monaten auf Monatsende in Textform kündbar, frühestens auf das Ende der vereinbarten Laufzeit. Während der Kündigungsfrist erbringt der Auftragnehmer die vereinbarten Leistungen weiter; die Vergütung bleibt geschuldet.
14a.6 Beendigung ohne Einhaltung der Kündigungsfrist.
- a) Diese Ziffer gilt für die Beendigung nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit ohne Einhaltung der Kündigungsfrist nach Ziffer 14a.5 und ohne wichtigen Grund nach §14.6 Buchstabe a. Für eine Beendigung während der Mindestvertragslaufzeit gilt ausschliesslich §14.6; die Ansprüche bestehen alternativ, nicht kumulativ.
- b) In diesem Fall schuldet der Kunde Ersatz des dem Auftragnehmer konkret entstehenden Schadens, insbesondere für reservierte und nicht anderweitig verwertbare Kapazitäten, für bereits erbrachte Vorleistungen wie Mediaplanung, Creative-Produktion und Kampagnenaufbau sowie für eingegangene Verpflichtungen gegenüber Dritten.
- c) Der Ersatzanspruch ist der Höhe nach begrenzt auf die Vergütung, die bei Einhaltung der Kündigungsfrist nach Ziffer 14a.5 angefallen wäre. Anzurechnen sind ersparte Aufwendungen sowie dasjenige, was der Auftragnehmer durch anderweitige Verwendung der freigewordenen Kapazitäten erwirbt oder zu erwerben absichtlich unterlässt.
- d) Der Auftragnehmer weist den Schaden aus. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines tieferen Schadens vorbehalten.
14a.7 Verpflichtungen gegenüber Dritten. Hat der Auftragnehmer im Auftrag des Kunden Verpflichtungen mit eigener Laufzeit eingegangen, insbesondere Lizenzen, Tools oder Buchungsvolumen, übernimmt der Kunde diese Verpflichtungen oder ersetzt dem Auftragnehmer die bis zum frühestmöglichen Beendigungszeitpunkt anfallenden Kosten.
14a.8 Übergabe. Mit Beendigung entzieht der Kunde dem Auftragnehmer die Zugänge zu Werbekonten und Systemen. Laufende Kampagnen werden auf Wunsch geordnet übergeben oder pausiert; der Aufwand hierfür ist von §14.8 gedeckt.
14a.9 Verhältnis zum Aufbau. Aufbau und laufende Betreuung bilden nach §6.1 eine wirtschaftliche Einheit. Eine vorzeitige Beendigung der laufenden Betreuung lässt die Vergütungspflicht für den Aufbau unberührt.
§15 Rechte an den Arbeitsergebnissen
15.1 Der Kunde erhält an den eigens für ihn erstellten Arbeitsergebnissen, insbesondere an Werbetexten, Creatives, Landingpages, Funnel-Aufbauten, E-Mail-Sequenzen, Konzepten, Grafiken und Videos, ein räumlich und zeitlich unbeschränktes, nicht ausschliessliches Nutzungsrecht für die eigene unternehmerische Tätigkeit.
15.2 Nicht eingeräumt werden das Recht zur Weiterveräusserung, zur Unterlizenzierung, zur Nutzung durch verbundene oder dritte Unternehmen sowie zur Verwendung als eigene Dienstleistung gegenüber Dritten. Solche Nutzungen bedürfen der vorgängigen schriftlichen Zustimmung und einer gesonderten Vergütung.
15.3 Nicht Gegenstand der Rechteeinräumung sind die zugrunde liegenden Methoden, Frameworks, Prozesse, Vorlagen, Checklisten, Workbooks, Schulungsunterlagen, Prompts sowie Automations- und Kampagnenstrukturen, insbesondere das Framework des Auftragnehmers als solches (§16). Ebenfalls nicht eingeräumt werden Rechte an Material Dritter; hier gelten die Bedingungen des jeweiligen Rechteinhabers.
15.4 Aufschiebende Bedingung. Sämtliche Nutzungsrechte gehen erst mit vollständiger Bezahlung der geschuldeten Vergütung über. Bis dahin ist die Nutzung nur widerruflich gestattet.
15.5 Der Auftragnehmer darf im Rahmen der Leistungserbringung entstandenes generisches Know-how, Strukturen, Schemata und Vorlagen weiterhin frei verwenden.
§16 Schutzrechte des Auftragnehmers, Programminhalte
16.1 Sämtliche Urheber-, Nutzungs-, Marken- und sonstigen Schutzrechte am Framework, an Kursinhalten, Videos, Aufzeichnungen, Workbooks, Templates, Checklisten, Präsentationen, Mitgliederbereichen und Methodenbezeichnungen verbleiben beim Auftragnehmer.
16.2 Der Kunde erhält daran ein einfaches, nicht übertragbares, unternehmensgebundenes Nutzungsrecht ausschliesslich für interne Zwecke, für die Dauer der Zusammenarbeit zuzüglich der vereinbarten Nachlauffrist.
16.3 Untersagt sind insbesondere: Weitergabe, Veröffentlichung, Vervielfältigung zugunsten Dritter, Verkauf, Vermietung, Teilen von Zugangsdaten, gemeinsame Nutzung eines Zugangs durch mehrere Personen, das Anfertigen und Verbreiten eigener Mitschnitte von Live-Sessions und Präsenztagen sowie die Verwendung der Inhalte zum Aufbau, zur Bewerbung oder zum Betrieb eines konkurrierenden Ausbildungs-, Lizenz-, Beratungs- oder Agenturangebots.
16.4 Copyright-, Marken- und Brandinghinweise dürfen nicht entfernt oder verändert werden.
16.5 Konventionalstrafe. Für jeden schuldhaften Verstoss gegen Ziffer 16.3 wird eine Konventionalstrafe von CHF 5’000.00 je Verstoss fällig. Die Strafe dient dem Ausgleich des typischerweise schwer nachweisbaren Schadens aus der unbefugten Verbreitung von Programminhalten. Ein weitergehender nachgewiesener Schaden bleibt vorbehalten; die Konventionalstrafe wird auf diesen angerechnet. Die richterliche Herabsetzung einer übermässig hohen Konventionalstrafe nach Art. 163 Abs. 3 OR bleibt vorbehalten. Der Auftragnehmer darf zudem den Zugang sperren und ausserordentlich kündigen.
16.6 Titelnutzung. Die vom Auftragnehmer verliehene Abschlussbezeichnung darf nach erfolgreichem Abschluss zur Beschreibung der eigenen Qualifikation geführt werden. Untersagt sind die Verwendung als Firmen-, Marken- oder Domainbestandteil, die Bewerbung eigener Ausbildungs-, Zertifizierungs- oder Lizenzangebote unter dieser Bezeichnung sowie jede Darstellung, die eine Partnerschaft, eine Zertifizierungsbefugnis oder eine Vertretungsmacht suggeriert.
§17 Kundenmaterial und vom Auftragnehmer lizenziertes Material
17.1 Verantwortungsmodell. Diese Bestimmung regelt, wer für die Rechte an dem im Rahmen der Zusammenarbeit verwendeten Material einzustehen hat. Es gelten drei Kategorien:
- Kundenmaterial (Modell B, Ziffer 17.2): Der Kunde trägt die Verantwortung für sämtliche erforderlichen Rechte und bestätigt deren Vorliegen vor der Verwendung (Ziffern 17.3 bis 17.7 und 17.10).
- Vom Auftragnehmer lizenziertes Material (Modell A, Ziffer 17.9): Der Auftragnehmer trägt die Verantwortung dafür, dass die von ihm erworbene Lizenz nach ihrem dokumentierten Inhalt den vereinbarten Verwendungszweck abdeckt.
- Erkennbare Problemfälle (Ziffer 17.8 Buchstabe d): Der Auftragnehmer ignoriert offensichtliche Rechtsprobleme nicht, sondern setzt die Verwendung aus und informiert den Kunden.
Eine umfassende rechtliche Prüfung von Rechteketten ist keine Agenturleistung, sofern sie nicht ausdrücklich als separate Leistung beauftragt wird (Ziffer 17.8 Buchstabe e).
17.1a Wahl des Beschaffungsmodells.
a) Der Auftragnehmer bietet dem Kunden grundsätzlich an, Bild-, Video- und sonstiges Werbematerial über von ihm ausgewählte oder lizenzierte professionelle Quellen zu beschaffen. Der Kunde wählt zwischen zwei Modellen. Modell A bedeutet Beschaffung durch den Auftragnehmer: Der Auftragnehmer beschafft oder lizenziert das Material selbst und trägt die Verantwortung dafür, dass die von ihm ausgewählte Lizenz nach ihrem dokumentierten Inhalt den vereinbarten Nutzungszweck abdeckt (Ziffer 17.9). Modell B bedeutet Kundenmaterial: Der Kunde setzt eigenes, von ihm bestimmtes oder aus seinen Quellen stammendes Material ein und trägt die Rechteverantwortung nach den Ziffern 17.2 bis 17.7.
b) Entscheidet sich der Kunde trotz der Möglichkeit einer Beschaffung oder Lizenzierung durch den Auftragnehmer dafür, eigenes, von ihm bestimmtes oder aus seinen Quellen stammendes Material einzusetzen, übernimmt der Kunde die Verantwortung für das Vorliegen sämtlicher für die vereinbarte Verwendung erforderlichen Rechte und Einwilligungen. Der Auftragnehmer übernimmt in diesem Fall keine Beschaffungs- oder Rechteprüfungspflicht nach Ziffer 17.8.
c) Der Auftragnehmer muss insbesondere nicht feststellen, wer ein Material ursprünglich erstellt, fotografiert, hochgeladen oder an den Kunden geliefert hat, und nicht prüfen, welche Vereinbarungen zwischen dem Kunden und Fotografinnen und Fotografen, Agenturen, Mitarbeitenden, Gästen, Models oder sonstigen Dritten bestehen. Gleiches gilt für die erforderlichen Einwilligungen erkennbar abgebildeter Personen (Ziffer 17.5 Buchstabe e).
d) Die Zuordnung eines konkret verwendeten Materials zum Kundenmaterial richtet sich nach Ziffer 17.2 und der Freigabe nach Ziffer 17.10. Hat der Auftragnehmer dem Kunden zuvor die Beschaffung professionell lizenzierten Materials angeboten oder empfohlen und entscheidet sich der Kunde stattdessen für eigenes Material, soll diese Entscheidung in Textform dokumentiert werden. Möglich sind insbesondere die Aufnahme in den Vertrag oder das Angebot, eine E-Mail, eine Erklärung im Kundenportal oder jede andere Textform. Mit einer solchen Erklärung bestätigt der Kunde das Verantwortungsmodell nach diesem §17. Die fehlende gesonderte Dokumentation dieser Wahl lässt eine im Übrigen nach Ziffer 17.10 eindeutig erteilte konkrete Rechtefreigabe unberührt.
e) Die Haftung des Auftragnehmers für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie seine Pflichten bei offensichtlichen Rechtsverletzungen nach Ziffer 17.8 Buchstabe d bleiben in beiden Modellen unberührt.
17.2 Definition des Kundenmaterials.
a) Als Kundenmaterial gilt sämtliches Bild-, Video-, Audio-, Grafik-, Text- und sonstiges Material, das
- der Kunde dem Auftragnehmer direkt übermittelt,
- der Kunde über einen von ihm bereitgestellten Speicher zugänglich macht, insbesondere Google Drive, Dropbox, OneDrive, SharePoint, WeTransfer oder vergleichbare Dienste,
- der Kunde von Dritten erhalten und dem Auftragnehmer zur Verfügung gestellt hat, oder
- der Auftragnehmer aus einer vom Kunden ausdrücklich benannten Quelle auswählt und das der Kunde anschliessend nach Ziffer 17.10 freigibt.
b) Material aus Websites oder Social-Media-Kanälen des Kunden gilt erst dann als Kundenmaterial, wenn der Kunde die betreffende Quelle für die Zusammenarbeit ausdrücklich benannt hat und das konkrete Material nach Ziffer 17.10 freigegeben wurde. Bis dahin ist es für dieses Vertragsverhältnis kein Kundenmaterial und wird nicht werblich verwendet.
c) Allein der Umstand, dass Material auf einer Website oder in einem Social-Media-Kanal des Kunden veröffentlicht ist, berechtigt den Auftragnehmer nicht zur werblichen Nutzung dieses Materials und begründet keine Zusicherung des Kunden.
d) Für Material aus digitalen Kanälen des Kunden gilt im Einzelnen:
- Beauftragt oder ermächtigt der Kunde den Auftragnehmer, Material aus seiner Website, seinen Social-Media-Kanälen, Cloud-Speichern oder anderen von ihm kontrollierten Quellen für Werbezwecke auszuwählen, darf der Auftragnehmer davon ausgehen, dass der Kunde zur Verwendung dieser Quellen im Rahmen der Zusammenarbeit berechtigt ist.
- Die allgemeine Benennung einer Quelle berechtigt den Auftragnehmer zur Vorauswahl geeigneter Materialien. Sie ersetzt die Freigabe des konkreten Materials nicht.
- Vor der erstmaligen werblichen Verwendung wird jedes konkrete Material dem Kunden nach Ziffer 17.10 zur Freigabe vorgelegt.
- Mit dieser Freigabe bestätigt der Kunde ausdrücklich, dass für das konkrete Material insbesondere die erforderlichen Urheber-, Nutzungs- und Persönlichkeitsrechte für die vorgesehene kommerzielle Nutzung und für bezahlte Werbung vorliegen.
- Mit der Freigabe gilt das betreffende Material als vom Kunden freigegebenes Kundenmaterial mit den Rechtsfolgen dieses §17.
e) Die Zuordnung zum Kundenmaterial ist unabhängig davon, ob der Kunde das Material selbst erstellt hat.
17.3 Rechteverantwortung des Kunden.
a) Der Kunde sichert für sämtliches Kundenmaterial zu, dass er über alle für die vorgesehene Nutzung erforderlichen Rechte, Lizenzen und Einwilligungen verfügt und diese an den Auftragnehmer im erforderlichen Umfang weitergeben darf.
b) Die Zusicherung umfasst insbesondere:
- Urheber- und Nutzungsrechte,
- das Recht zur kommerziellen Nutzung,
- das Recht zur Nutzung in bezahlter Werbung (Paid Advertising),
- das Recht zur Bearbeitung und Umgestaltung,
- das Recht zur Vervielfältigung und öffentlichen Zugänglichmachung,
- das Recht zur Nutzung auf Plattformen Dritter, insbesondere Meta, Google, YouTube, LinkedIn und TikTok, nach deren jeweiligen Nutzungsbedingungen,
- Persönlichkeitsrechte und Einwilligungen abgebildeter Personen einschliesslich Model Releases (Ziffer 17.5),
- Marken- und Kennzeichenrechte,
- Musik- und Tonrechte (Ziffer 17.6),
- Rechte an Grafiken, Icons, Illustrationen und Schriften (Fonts),
- Rechte an Videomaterial einschliesslich Dreh- und Fluggenehmigungen,
- die Nutzungsberechtigung an KI-generierten Inhalten (Ziffer 17.7).
c) Die Prüfung, ob diese Rechte vorliegen, obliegt grundsätzlich dem Kunden. Der Auftragnehmer weist ausdrücklich darauf hin, dass zahlreiche Stock- und Standardlizenzen die Nutzung in bezahlter Werbung, die Verwendung als Logo- oder Markenbestandteil, sensible Verwendungszwecke sowie die Bearbeitung ausschliessen.
d) Der Kunde bewahrt die Nachweise während der Vertragsdauer und 3 Jahre darüber hinaus auf.
17.4 Erforderlicher Rechteumfang. Die Rechte müssen den Zweck der Zusammenarbeit abdecken, mindestens:
- räumlich: weltweit, jedenfalls für sämtliche Zielmärkte der Kampagnen;
- zeitlich: die Vertragsdauer zuzüglich 12 Monate für Archivierung, Nachweis und Retargeting;
- sachlich: Vervielfältigung, Speicherung, Bearbeitung und Umgestaltung, dazu zählen insbesondere Zuschnitt, Formatanpassung, Untertitelung, Farbänderung, Ausschnitte, Zusammenschnitte, Vertonung sowie Text- und Grafikeinblendungen, ferner öffentliche Zugänglichmachung sowie Nutzung zu kommerziellen Werbezwecken einschliesslich bezahlter Werbung;
- Unterlizenzierung an den Auftragnehmer, an dessen Subunternehmer sowie an die eingesetzten Plattformen.
17.5 Persönlichkeitsrechte und Einwilligungen.
a) Für jede erkennbar abgebildete oder hörbare Person sichert der Kunde zu, dass eine Einwilligung vorliegt, die die kommerzielle Werbenutzung einschliesslich bezahlter Werbung ausdrücklich umfasst.
b) Dies gilt insbesondere für Mitarbeitende des Kunden, Kundinnen und Kunden des Kunden, Hochzeitspaare und Personen bei privaten Anlässen, Teilnehmende von Veranstaltungen, Personen im Hintergrund einer Aufnahme sowie Minderjährige, bei denen zusätzlich die Einwilligung sämtlicher Erziehungsberechtigter erforderlich ist.
c) Für Gebäude, Innenräume, Kunstwerke und geschützte Orte sichert der Kunde die erforderlichen Genehmigungen zu.
d) Die Einwilligung soll in Textform vorliegen und den Umfang der Nutzung erkennen lassen. Das Risiko eines nachträglichen Widerrufs einer Einwilligung trägt der Kunde; er informiert den Auftragnehmer unverzüglich über einen solchen Widerruf.
e) Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, abgebildete Personen zu identifizieren, zu kontaktieren oder selbst Einwilligungen einzuholen, zu prüfen oder zu dokumentieren. Er darf bei freigegebenem Kundenmaterial auf die Zusicherung des Kunden vertrauen, dass die erforderlichen Einwilligungen vorliegen.
17.6 Musik. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass die in Plattform-Apps integrierten Musikbibliotheken in der Regel nicht für Werbeanzeigen und nicht für Unternehmenskonten lizenziert sind. Für Anzeigen darf ausschliesslich Musik mit nachgewiesener kommerzieller Lizenz verwendet werden.
17.7 KI-generierte Inhalte. Der Kunde kennzeichnet gegenüber dem Auftragnehmer, welches Kundenmaterial ganz oder teilweise mit generativer künstlicher Intelligenz erstellt wurde. Er sichert zu, dass die kommerzielle Nutzung nach den Bedingungen des jeweiligen Anbieters zulässig ist, dass keine geschützten Werke, Figuren, Stimmen oder wiedererkennbaren Stile Dritter reproduziert werden und dass keine realen Personen ohne deren Einwilligung dargestellt oder nachgeahmt werden. Kennzeichnungspflichten gegenüber Plattformen und nach anwendbarem Recht erfüllt der Kunde eigenverantwortlich. An rein KI-generierten Ergebnissen besteht möglicherweise kein Urheberrechtsschutz.
17.8 Keine allgemeine rechtliche Prüfpflicht des Auftragnehmers.
a) Der Auftragnehmer schuldet bei Kundenmaterial keine eigenständige Prüfung der Rechtekette. Er recherchiert insbesondere nicht nach Fotografen, Urhebern, Rechteinhabern, Model Releases, Lizenzverträgen, Marken- oder Designrechten und führt keine Marken-, Design- oder Domainrecherche durch. Er prüft nicht die Schutzfähigkeit von Bezeichnungen, Claims oder Angebotsnamen des Kunden.
b) Der Auftragnehmer darf auf die Zusicherungen des Kunden nach diesem §17 vertrauen. Über die in Buchstabe d geregelten offensichtlichen Problemfälle hinaus schuldet er keine eigenständige Prüf-, Recherche-, Nachforschungs-, Warn- oder Hinweispflicht hinsichtlich der Rechtekette des Kundenmaterials. Dies gilt auch, soweit eine solche Pflicht branchenüblich oder verkehrsüblich sein sollte. Der Auftragnehmer ist keine Rechtsberatung und verfügt weder über die rechtliche Befähigung noch über die tatsächlichen Mittel, Rechteketten, Lizenzumfänge oder Schutzrechte Dritter abschliessend zu beurteilen.
c) Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet zu untersuchen, von wem ein Kundenmaterial ursprünglich erstellt, fotografiert, produziert, hochgeladen oder dem Kunden überlassen wurde. Insbesondere schuldet er bei Material aus vom Kunden betriebenen oder kontrollierten digitalen Kanälen keine Nachforschung darüber, ob dieses Material vom Kunden selbst, von Mitarbeitenden, Fotografinnen und Fotografen, Agenturen, Gästen, Influencern, Lieferanten oder sonstigen Dritten eingestellt wurde und auf welcher rechtlichen Grundlage dies erfolgte. Solche internen oder externen Rechtebeziehungen des Kunden liegen ausschliesslich in dessen Informations- und Verantwortungsbereich. Dies gilt nicht, soweit für den Auftragnehmer offensichtliche konkrete Hinweise auf eine Rechtsverletzung im Sinne von Buchstabe d bestehen.
d) Fallen dem Auftragnehmer ohne besondere Prüfung konkrete Umstände auf, die offensichtlich auf eine erhebliche Verletzung von Rechten Dritter hindeuten, setzt er die Verwendung des betreffenden Materials aus und informiert den Kunden unverzüglich in Textform. Der Kunde entscheidet über das weitere Vorgehen; hält er an der Verwendung fest, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Ausführung abzulehnen.
e) Eine rechtliche Prüfung von Material ist nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich in Textform als gesonderte Leistung beauftragt und vergütet wurde. Der Auftragnehmer erbringt eine solche Prüfung ausschliesslich durch beigezogene Rechtsberatung.
f) Eine im Einzelfall erfolgende Rückfrage, Empfehlung oder Beanstandung des Auftragnehmers erfolgt freiwillig. Sie begründet weder eine Prüfpflicht für die Zukunft noch eine Haftung. Unterbleibt eine Rückfrage, gilt die Rechtelage nicht als bestätigt.
g) Die Haftung des Auftragnehmers für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bleibt von dieser Ziffer unberührt (Art. 100 Abs. 1 OR).
17.9 Vom Auftragnehmer lizenziertes Material.
a) Beschafft der Auftragnehmer im Auftrag und auf Rechnung des Kunden Material bei einem professionellen Anbieter, insbesondere Freepik, Adobe Stock, Getty Images, Envato oder einem vergleichbaren Dienst, wählt er eine Lizenz aus, die nach ihrem dokumentierten Inhalt den vereinbarten Verwendungszweck abdeckt. In diesem Umfang trägt er die Verantwortung.
b) Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewähr dafür, dass der Lizenzanbieter materiell tatsächlich über sämtliche Rechte am lizenzierten Material verfügt, sofern für den Auftragnehmer keine konkreten Anhaltspunkte für ein Rechteproblem erkennbar waren.
c) Massgeblich ist der im Zeitpunkt der Lizenzierung vereinbarte Verwendungszweck. Eine spätere Nutzung ausserhalb dieses Umfangs kann eine erneute Prüfung oder eine zusätzliche Lizenz erfordern. Dies betrifft insbesondere die Ausweitung auf weitere Kanäle, Märkte, Zeiträume, auf bezahlte Werbung oder auf eine Nutzung als Marken- oder Logobestandteil. Der Kunde informiert den Auftragnehmer vor einer solchen Nutzungsausweitung.
d) Der Kunde darf lizenziertes Material ausschliesslich im Rahmen der erworbenen Lizenz und nur für das betreffende Projekt nutzen; eine Weitergabe an Dritte ist unzulässig. Endet die Lizenz, stellt der Kunde die Nutzung unverzüglich ein. Der Auftragnehmer stellt dem Kunden die Lizenzdokumentation auf Anfrage zur Verfügung.
17.10 Verbindlicher Freigabeprozess.
a) Kundenbezogenes Material wird vor der erstmaligen werblichen Nutzung vom Kunden freigegeben. Die Freigabe ist die massgebliche Kontrolle vor der Veröffentlichung.
b) Die Freigabe kann erfolgen per E-Mail, per WhatsApp oder anderem Messenger in Textform, über das eingesetzte Projektmanagementsystem, über ein Kundenportal oder über einen elektronischen Freigabebutton. Massgeblich ist, dass die Freigabe in Textform dokumentiert und der freigebenden Person eindeutig zuordenbar ist.
c) Mündliche Besprechungen oder Freigaben entfalten für die Rechtefreigabe nach diesem §17 keine Wirkung, solange sie nicht in Textform dokumentiert und vom Kunden bestätigt wurden. Der Auftragnehmer kann eine mündlich erklärte Freigabe in Textform zusammenfassen und dem Kunden zur Bestätigung übermitteln. Die Rechtefreigabe wird mit der Bestätigung des Kunden wirksam.
d) Mit der Freigabe bestätigt der Kunde zugleich, dass für das konkrete Material die erforderlichen Rechte nach den Ziffern 17.3 bis 17.7 vorliegen. Der Wortlaut der Freigabeerklärung ergibt sich aus der Anlage «Rechte- und Creative-Freigabe».
e) Die Freigabe soll folgende Angaben enthalten: Kunde, Name der freigebenden Person, Datum, Uhrzeit, Creative-ID, verwendete Datei beziehungsweise Vorschaubild, Materialquelle sowie die vorgesehene Nutzung oder Kampagne. Das Fehlen einzelner dieser Angaben beseitigt die Wirksamkeit einer im Übrigen eindeutig dokumentierten und zuordenbaren Freigabe nicht.
f) Erteilt der Kunde trotz Aufforderung keine Freigabe, wird das betreffende Material nicht verwendet; daraus entstehende Verzögerungen fallen in seinen Verantwortungsbereich (§10).
g) Eine Freigabe bezieht sich auf das freigegebene Material und den angegebenen Verwendungszweck. Für eine wesentliche Ausweitung der Nutzung ist eine erneute Freigabe erforderlich.
17.11 Werbekonten, laufende Kontrolle und Meldepflicht.
a) Anzeigen werden grundsätzlich aus den Werbekonten des Kunden geschaltet (§13.5). Der Kunde hat während der gesamten Laufzeit Zugriff auf diese Konten und kann Anzeigen jederzeit selbst pausieren, ändern oder entfernen.
b) Der Zugriff auf den Business Manager ersetzt die Freigabe nach Ziffer 17.10 nicht. Massgeblich für die Verantwortungsverteilung ist die vorgängige dokumentierte Freigabe, nicht die nachträgliche Einsichtsmöglichkeit.
c) Stellt der Kunde nach Veröffentlichung ein Rechteproblem, einen Widerruf einer Einwilligung oder eine von ihm nicht gewünschte Nutzung fest, informiert er den Auftragnehmer unverzüglich in Textform. Der Auftragnehmer setzt die betreffende Nutzung daraufhin ohne schuldhaftes Zögern aus.
17.12 Nachweise auf Verlangen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Nachweise zu verlangen. Verlangt er Lizenznachweise, Rechnungen, Lizenzbedingungen oder Einwilligungserklärungen, legt der Kunde diese innert 5 Werktagen vor; bis zur Vorlage darf der Auftragnehmer die Nutzung des betreffenden Materials aussetzen. Ein solches Verlangen erfolgt im freien Ermessen, stellt keine Prüfung dar und begründet keine Pflicht zur Anforderung oder inhaltlichen Prüfung von Nachweisen in anderen Fällen.
17.13 Sofortmassnahmen. Der Auftragnehmer überwacht veröffentlichtes Material nicht auf Rechtsverletzungen. Erlangt er Kenntnis von einer Beanstandung durch Dritte, Plattformen oder Behörden oder von Umständen nach Ziffer 17.8 Buchstabe d, darf er ohne Vorankündigung Material entfernen, Anzeigen stoppen, Kampagnen pausieren und Veröffentlichungen zurückziehen. Er informiert den Kunden unverzüglich. Ein Anspruch des Kunden auf Vergütungsminderung oder Fristverlängerung besteht nicht. Kosten für verlorenes Werbebudget, Neuproduktion und Wiederanlauf trägt der Kunde, soweit die Ursache in seinem Verantwortungsbereich liegt.
17.14 Freistellung.
a) Der Kunde stellt den Auftragnehmer, dessen Organe, Mitarbeitende und Subunternehmer von Ansprüchen Dritter frei, soweit diese darauf beruhen, dass vom Kunden bereitgestelltes oder von ihm freigegebenes Kundenmaterial Rechte Dritter verletzt.
b) Die Freistellung umfasst Schadenersatz, Lizenzforderungen und Nachlizenzierungskosten, Kosten von Abmahnungen, angemessene Anwaltskosten, Gerichts- und Sachverständigenkosten sowie die erforderlichen Kosten der Rechtsverteidigung.
c) Die Freistellung besteht nur, soweit die Ursache im Verantwortungsbereich des Kunden liegt. Sie besteht nicht, soweit der Anspruch auf vorsätzlichem oder grobfahrlässigem Verhalten des Auftragnehmers beruht, und sie reduziert sich anteilig, soweit den Auftragnehmer ein Mitverschulden trifft. Die Haftungsregelung nach §24 bleibt unberührt; Ansprüche des Kunden gegen den Auftragnehmer werden durch diese Ziffer weder begründet noch eingeschränkt.
d) Soweit der Auftragnehmer denselben Nachteil bereits über einen Schadenersatz- oder Vergütungsanspruch ausgeglichen erhält, besteht insoweit kein Freistellungsanspruch. §14.6 Buchstabe g gilt sinngemäss.
e) Der Auftragnehmer informiert den Kunden unverzüglich über geltend gemachte Ansprüche Dritter, übermittelt ihm die massgeblichen Unterlagen und gibt ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Er stimmt die Verteidigungsstrategie in wesentlichen Punkten mit dem Kunden ab und holt vor einem Anerkenntnis oder einem Vergleich, der den Kunden finanziell belastet, dessen Zustimmung ein; diese darf nicht ohne sachlichen Grund verweigert werden. Verweigert der Kunde die Mitwirkung oder reagiert er nicht innert angemessener Frist, darf der Auftragnehmer nach pflichtgemässem Ermessen handeln. Der Kunde unterstützt den Auftragnehmer bei der Rechtsverteidigung und stellt die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung.
f) Der Freistellungsanspruch wird fällig, sobald der Auftragnehmer von einem Dritten belangt wird oder die entsprechenden Kosten zu tragen hat. Der Auftragnehmer weist die Kosten aus.
17.15 Anerkenntnisse und Vergleiche des Kunden mit Dritten.
a) Wird der Kunde wegen der Verwendung von Kundenmaterial von einem Dritten in Anspruch genommen, informiert er den Auftragnehmer unverzüglich in Textform, übermittelt ihm die massgeblichen Unterlagen und gibt ihm Gelegenheit zur Stellungnahme.
b) Anerkennt der Kunde einen Anspruch, leistet er Zahlungen oder schliesst er einen Vergleich, ohne den Auftragnehmer vorgängig angemessen einzubeziehen, begründet dies allein keinen Ersatz- oder Rückgriffsanspruch gegen den Auftragnehmer.
c) Macht der Kunde später Rückgriff, weist er insbesondere nach:
- dass der Auftragnehmer für die Ursache der Inanspruchnahme einzustehen hat,
- dass der Drittanspruch dem Grunde nach berechtigt war,
- dass die geleistete Zahlung der Höhe nach erforderlich und angemessen war,
- dass dem Auftragnehmer eine angemessene Möglichkeit zur Stellungnahme und Mitwirkung eingeräumt wurde.
d) Zwingende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
17.16 Kündigung. Bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstössen gegen diesen §17 ist der Auftragnehmer zur ausserordentlichen Kündigung nach §14.4 berechtigt.
17.17 Fortgeltung. Die Verpflichtungen aus diesem §17, insbesondere die Zusicherungen nach Ziffer 17.3 und die Freistellung nach Ziffer 17.14, gelten über das Ende des Vertragsverhältnisses hinaus.
§18 Verantwortlichkeit für Angebot und Werbeaussagen des Kunden
18.1 Der Kunde ist allein verantwortlich für die rechtliche Zulässigkeit seines Angebots, seiner Preisangaben, seiner Werbeaussagen und seiner Erfolgsversprechen sowie für die Einhaltung branchenspezifischer Werbevorschriften, insbesondere im Heilmittel-, Gesundheits-, Pflege-, Lebensmittel-, Finanz-, Versicherungs-, Bildungs- und Immobilienbereich, und für die Einhaltung des Lauterkeitsrechts in allen Zielmärkten.
18.2 Der Kunde stellt sicher, dass sachliche Angaben, Referenzen, Ergebnisse und Testimonials zutreffen und belegbar sind, und stellt dem Auftragnehmer auf Verlangen die Belege zur Verfügung.
18.3 Der Auftragnehmer erbringt keine Rechts-, Steuer-, Finanz-, Anlage-, Medizin- oder Personalberatung. Seine Leistungen und Inhalte dienen als fachliche Anhaltspunkte und ersetzen keine fachkundige Beratung; der Kunde holt diese bei Bedarf eigenverantwortlich ein.
18.4 Der Kunde stellt sicher, dass Website, Landingpages, Impressum, Datenschutzerklärung, Cookie-Consent und die AGB seiner eigenen Angebote den anwendbaren Vorschriften entsprechen.
18.5 Die Freistellungsregelung nach §17.14 gilt für Verstösse gegen diesen §18 sinngemäss.
§19 Plattform- und Drittanbieterrisiko
19.1 Der Auftragnehmer hat keinen Einfluss auf Richtlinien, Algorithmen, Preise, Freigabeprozesse, Reichweiten und Verfügbarkeiten von Drittplattformen und Drittanbietern.
19.2 Der Auftragnehmer haftet insbesondere nicht für die Ablehnung oder nachträgliche Deaktivierung von Anzeigen, die Sperrung, Einschränkung oder Löschung von Werbekonten, Business Managern, Profilen oder Domains, Änderungen von Werbe- und Plattformrichtlinien, Trackingverluste durch Browser-, Betriebssystem- oder Consent-Änderungen sowie Ausfälle, Datenverluste oder Preisänderungen bei Drittanbietern.
19.3 Erforderliche Mehraufwände zur Wiederherstellung oder Anpassung nach solchen Ereignissen sind Zusatzleistungen nach §8.
19.4 Der Kunde stellt sicher, dass er Inhaber seiner Konten ist, dass diese den Plattformrichtlinien entsprechen und dass die Zugänge mit Zwei-Faktor-Authentifizierung geschützt sind.
§20 Vertraulichkeit
20.1 Beide Parteien behandeln sämtliche im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt gewordenen Informationen vertraulich, insbesondere Geschäftszahlen, Strategien, Kundendaten, Angebote, Prozesse und Zugangsdaten.
20.2 Ausgenommen sind Informationen, die öffentlich bekannt sind, unabhängig entwickelt wurden oder aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung offenzulegen sind.
20.3 In Gruppenformaten verpflichten sich die teilnehmenden Personen, Informationen anderer Teilnehmender streng vertraulich zu behandeln, nicht aufzuzeichnen und nicht weiterzugeben.
20.4 Die Vertraulichkeitspflicht gilt 3 Jahre über das Vertragsende hinaus, für Geschäftsgeheimnisse zeitlich unbeschränkt.
20.5 Diese Bestimmung steht der Referenznennung nach §22 nicht entgegen.
§21 Datenschutz und Auftragsbearbeitung
21.1 Beide Parteien halten die anwendbaren Datenschutzvorschriften ein, insbesondere das Schweizer Datenschutzgesetz und, soweit anwendbar, die DSGVO.
21.2 Soweit der Auftragnehmer Personendaten im Auftrag des Kunden bearbeitet, insbesondere CRM-Daten, Leads, E-Mail-Listen, Werbekonten und Trackingdaten, gilt der als Anlage beigefügte Auftragsbearbeitungsvertrag. Er geht diesen AGB vor. Der Kunde ist datenschutzrechtlich Verantwortlicher.
21.3 Der Auftragnehmer darf Unterauftragsbearbeiter beiziehen. Eine aktuelle Liste ist unter https://steinbrinkmedia.com/unterauftragsbearbeiter abrufbar. Der Kunde wird über Änderungen informiert und kann aus wichtigem Grund widersprechen.
21.4 Der Kunde ist verantwortlich für Rechtsgrundlage und Einwilligungen bei Newsletter-Versand, Tracking, Pixeln, Custom Audiences und Lead-Verarbeitung sowie für die Erfüllung der Informationspflichten gegenüber betroffenen Personen. Beim Einsatz von Custom Audiences oder vergleichbaren Werkzeugen kann eine gemeinsame Verantwortlichkeit mit der Plattform bestehen; die erforderlichen Vereinbarungen und Hinweise verantwortet der Kunde.
21.5 Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass eingesetzte Dienste eine Datenbearbeitung in Drittstaaten, insbesondere den USA, beinhalten können. Über den Einsatz solcher Dienste entscheidet der Kunde.
21.6 Kommunikationskanäle. Erfolgt Support über Messenger-Dienste, geschieht dies auf Wunsch und in der Verantwortung des Kunden. Es dürfen dort keine besonders schützenswerten Personendaten und keine Zugangsdaten übermittelt werden. Ein alternativer Kanal per E-Mail steht zur Verfügung.
21.7 Aufzeichnungen. Live-Sessions und Präsenztage können zu Dokumentations- und Schulungszwecken aufgezeichnet werden. Teilnehmende werden vorab informiert; wer nicht aufgezeichnet werden möchte, kann Kamera und Mikrofon deaktivieren. Eigene Aufzeichnungen durch Teilnehmende sind untersagt (§16.3).
§22 Referenznennung
22.1 Der Auftragnehmer darf den Kunden mit Name und Logo als Referenz nennen und die erbrachten Leistungen in anonymisierter oder, nach vorgängiger Freigabe, namentlicher Form als Fallbeispiel darstellen.
22.2 Der Kunde kann der Nennung jederzeit in Textform widersprechen; der Auftragnehmer entfernt sie dann innert angemessener Frist aus den laufend gepflegten Kanälen.
22.3 Vertrauliche Zahlen und Ergebnisse werden nur mit ausdrücklicher Freigabe des Kunden verwendet.
§23 Gewährleistung
23.1 Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen sorgfältig und fachgerecht nach dem aktuellen Stand von Technik und Praxis.
23.2 Keine Garantie der rechtlichen Einwandfreiheit von Kundenmaterial.
- a) Soweit ein Werbemittel ganz oder teilweise Kundenmaterial im Sinne von §17.2 enthält, schuldet der Auftragnehmer weder die Feststellung noch die Garantie, dass dieses Material frei von Rechten Dritter ist oder uneingeschränkt für den vorgesehenen Werbezweck verwendet werden darf.
- b) Die Erstellung, Bearbeitung, Veröffentlichung oder Schaltung eines Creatives durch den Auftragnehmer stellt weder eine Erklärung noch eine Garantie darüber dar, dass vom Kunden bereitgestelltes oder freigegebenes Material frei von Rechten Dritter ist. Dies betrifft insbesondere Urheberrechte, Nutzungsrechte und Persönlichkeitsrechte einschliesslich der Einwilligungen erkennbar abgebildeter Personen. Aus der Durchführung der Produktion, der Auslieferung eines Creatives oder dem Betrieb einer Kampagne kann keine Zusicherung abgeleitet werden, der Auftragnehmer habe eine rechtliche Prüfung vorgenommen.
- c) Die Verpflichtung des Auftragnehmers zur sorgfältigen und fachgerechten Erstellung von Werbemitteln umfasst bei Kundenmaterial ausdrücklich keine rechtliche Rechteprüfung und keine Gewährleistung der urheber-, persönlichkeits-, marken-, design-, kennzeichen- oder sonstigen rechtlichen Zulässigkeit des vom Kunden bereitgestellten oder freigegebenen Materials.
- d) Eine Verpflichtung des Auftragnehmers zur Erstellung «rechtlich einwandfreier Werbemittel» besteht nur hinsichtlich solcher rechtlicher Aspekte, deren Prüfung ausdrücklich in Textform als gesonderte Leistung vereinbart wurde (§17.8 Buchstabe e).
- e) Die Verantwortung des Auftragnehmers für selbst lizenziertes Material nach §17.9 sowie seine Pflichten bei offensichtlichen Rechtsverletzungen nach §17.8 Buchstabe d bleiben unberührt.
- f) Für die rechtliche Zulässigkeit des beworbenen Angebots und der Werbeaussagen des Kunden gilt §18.
23.3 Bei Werkleistungen behebt der Auftragnehmer form- und fristgerecht gerügte Mängel durch Nachbesserung. Schlägt die Nachbesserung nach zwei Versuchen fehl, kann der Kunde eine angemessene Minderung verlangen. Wandelung und Ersatzvornahme sind ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
23.4 Mängelrüge.
- a) Bei abgrenzbaren Werkleistungen rügt der Kunde offene Mängel innert 10 Tagen nach Ablieferung oder Abnahme in Textform und konkret. Unterbleibt die Rüge, gilt die betreffende Leistung als genehmigt.
- b) Laufende Leistungen. Bei laufenden Agenturdienstleistungen und Begleitleistungen rügt der Kunde Mängel innert 10 Tagen nach Kenntnis, spätestens innert 30 Tagen nach Zugang des betreffenden Reportings. Eine Genehmigungsfiktion tritt nur für den jeweils gerügten oder ungerügten Abrechnungszeitraum ein, nicht für die Leistung insgesamt.
- c) Versteckte Mängel. Mängel, die bei zumutbarer Prüfung nicht erkennbar waren, sind innert 10 Tagen nach ihrer Entdeckung zu rügen. Die Fristen nach den Buchstaben a und b laufen für solche Mängel nicht.
- d) Diese Ziffer lässt zwingende gesetzliche Ansprüche unberührt. Sie gilt nicht, soweit der Auftragnehmer den Mangel arglistig verschwiegen oder ihn vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht hat.
23.5 Keine Mängel sind: das Ausbleiben wirtschaftlicher Ergebnisse, Abweichungen des Geschmacks oder der gestalterischen Auffassung, Darstellungsunterschiede zwischen Browsern, Geräten und E-Mail-Clients, Beeinträchtigungen durch Änderungen an Drittsystemen sowie Folgen unterbliebener oder fehlerhafter Mitwirkung.
23.6 Eingriffe des Kunden oder Dritter in gelieferte Systeme schliessen die Gewährleistung für die betroffenen Teile aus.
§24 Haftung
24.1 Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für Personenschäden.
24.2 Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.
24.3 Bei leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung der Höhe nach beschränkt auf die vom Kunden in den letzten 12 Monaten vor dem schädigenden Ereignis für die betroffene Leistung bezahlte Nettovergütung, mindestens jedoch auf CHF 10’000.00. Diese Beschränkung gilt nicht für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit und Personenschäden.
24.4 Ausgeschlossen ist, soweit gesetzlich zulässig, die Haftung für indirekte Schäden, Mangelfolgeschäden, entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, Reputationsschäden, Datenverlust und verlorenes Werbebudget.
24.5 Die Haftung für leicht fahrlässiges Verhalten von Hilfspersonen im Sinne von Art. 101 Abs. 2 OR ist ausgeschlossen. Für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit von Hilfspersonen haftet der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen.
24.6 Der Auftragnehmer haftet nicht für Inhalte, Weisungen, Freigaben und Entscheidungen des Kunden sowie für Leistungen Dritter (§13, §19).
24.7 Ansprüche gegen den Auftragnehmer verjähren 12 Monate nach Kenntnis von Schaden und Schädiger, spätestens 2 Jahre nach dem schädigenden Ereignis, soweit gesetzlich zulässig. Für Ansprüche aus Vorsatz und grober Fahrlässigkeit gelten die gesetzlichen Fristen.
24.8 Schadensminderung. Beide Parteien sind verpflichtet, bei einer erkennbaren Vertragsstörung oder einem drohenden Schaden angemessene und zumutbare Massnahmen zur Schadensbegrenzung zu treffen und die andere Partei unverzüglich zu informieren. Unterlässt eine Partei dies, wird der dadurch entstandene Mehrschaden bei der Bemessung der Ansprüche berücksichtigt. Art. 44 OR bleibt vorbehalten.
24.9 Sämtliche Haftungsbeschränkungen dieses §24 gelten nur soweit gesetzlich zulässig und lassen zwingende gesetzliche Haftungstatbestände unberührt. Eine Freizeichnung für rechtswidrige Absicht und grobe Fahrlässigkeit erfolgt nicht (Art. 100 Abs. 1 OR).
§25 Rücktritt und Rückerstattung
25.1 Der Auftragnehmer räumt dem Kunden freiwillig ein vertragliches Rücktrittsrecht ein: Der Kunde kann innert 3 Kalendertagen nach Vertragsschluss ohne Angabe von Gründen in Textform an agentur@steinbrinkmedia.com vom Vertrag zurücktreten, sofern das Angebot keine abweichende Regelung enthält. Nach Ablauf dieser Frist ist ein Rücktritt nach dieser Ziffer ausgeschlossen.
25.1a Es handelt sich um ein freiwillig eingeräumtes vertragliches Recht und nicht um ein gesetzliches Widerrufsrecht. Ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht im Verhältnis zwischen Unternehmen nicht (§3). Zwingende gesetzliche Rücktritts- und Kündigungsrechte bleiben unberührt.
25.2 Beginnt die Leistungserbringung auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden vor Ablauf dieser Frist, erlischt das Rücktrittsrecht mit Leistungsbeginn.
25.3 Von einer Rückerstattung ausgeschlossen sind bereits vertragsgemäss erbrachte Leistungen sowie Vergütungen für Setup-, Einrichtungs-, Workshop-, Session- und sonstige Leistungen, soweit die zugrunde liegende Leistung bereits erbracht wurde. Dies gilt insbesondere für durchgeführte Präsenztage, freigeschaltete digitale Inhalte und eingerichtete Zugänge zu Mitgliederbereichen. §25.7 und zwingende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
25.4 Ein allgemeines Rückgabe-, Widerrufs- oder Geld-zurück-Recht besteht nicht. Enthält ein Angebot ausdrücklich eine Zufriedenheits- oder Geld-zurück-Zusage, gelten ausschliesslich die dort genannten Bedingungen, Fristen und Nachweispflichten. Je Kunde ist höchstens eine solche Rückabwicklung möglich.
25.5 Widerrufsbelehrungen von Zahlungsdienstleistern und Plattformen begründen gegenüber dem Auftragnehmer keine über diesen §25 hinausgehenden Rechte.
25.6 Im Fall eines wirksamen Rücktritts stellt der Kunde jede Nutzung der erhaltenen Inhalte, Konzepte und Strategien unverzüglich ein, löscht die überlassenen Dateien und bestätigt dies auf Verlangen in Textform.
25.7 Folgen einer Vertragsbeendigung für bereits erbrachte Leistungen.
- a) Eine Vertragsbeendigung begründet, gleich aus welchem Rechtsgrund sie erfolgt, keinen Anspruch auf Rückerstattung von Vergütungen für Leistungen, die bis zum Beendigungszeitpunkt vertragsgemäss erbracht wurden.
- b) Bei laufenden Dienstleistungen ist für eine allfällige Rückabwicklung oder Minderung ausschliesslich der konkret nicht erbrachte oder mangelhaft erbrachte Leistungsanteil massgeblich.
- c) Darlegung durch den Kunden. Der Kunde legt hierfür konkret dar:
- welche Leistung nicht oder mangelhaft erbracht wurde,
- für welchen Zeitraum,
- in welchem Umfang,
- welche Vergütung diesem Leistungsteil zuzuordnen ist.
- d) Eine vollständige Rückforderung der für einen Abrechnungszeitraum geleisteten Vergütung ist ausgeschlossen, soweit der Auftragnehmer innerhalb dieses Zeitraums vertragsgemässe oder für den Kunden wirtschaftlich verwertbare Leistungen erbracht hat. Die Beanstandung einzelner Meetings, einzelner Creatives oder einzelner Teilprojekte berechtigt für sich allein nicht zur Rückforderung der gesamten Vergütung eines Abrechnungszeitraums, wenn daneben vertragsgemässe Leistungen erbracht wurden. §10.7 Buchstabe e gilt sinngemäss.
- e) Leistungen, die aufgrund fehlender Mitwirkung des Kunden nicht erbracht werden konnten, sowie auf Kundenwunsch zurückgestellte Leistungsteile gelten für die Berechnung nach den Buchstaben b bis d nicht als nicht erbrachte Leistungen (§10.6, §10.7).
- f) Zwingende gesetzliche Rückabwicklungsansprüche bleiben vorbehalten.
§26 Höhere Gewalt
26.1 Ereignisse ausserhalb des Einflussbereichs einer Partei, insbesondere Naturereignisse, Epidemien, Krieg, behördliche Massnahmen, Streik, Energie- und Netzausfälle, grossflächige Störungen von Internet-, Cloud- oder Plattformdiensten sowie Cyberangriffe, befreien die betroffene Partei für die Dauer der Behinderung von der Leistungspflicht. Fristen verlängern sich entsprechend.
26.2 Dauert die Behinderung länger als 2 Monate, können beide Parteien vom nicht erfüllten Teil des Vertrags zurücktreten. Bereits erbrachte Leistungen sind zu vergüten. Schadenersatzansprüche bestehen nicht.
§27 Abwerbeverbot
27.1 Die Parteien verpflichten sich, während der Zusammenarbeit und 12 Monate danach keine Mitarbeitenden, Freelancer oder Subunternehmer der anderen Partei aktiv abzuwerben.
27.2 Bei schuldhaftem Verstoss wird eine Konventionalstrafe von CHF 15’000.00 je Fall geschuldet. Sie dient dem Ausgleich der typischen Wiederbesetzungs- und Einarbeitungskosten. Ein weitergehender nachgewiesener Schaden bleibt vorbehalten; die Konventionalstrafe wird auf diesen angerechnet. Art. 163 Abs. 3 OR bleibt vorbehalten.
§28 Schlussbestimmungen
28.1 Form. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Textform. E-Mail und elektronische Signatur genügen.
28.2 Änderung der AGB. Für einen bestehenden Vertrag gilt die im Vertragsdokument genannte Version. Eine neue Version wird für diesen Vertrag nur wirksam, wenn der Kunde ihr ausdrücklich in Textform zustimmt (§2.11). Der Auftragnehmer kann dem Kunden eine neue Version mit einer Vorlauffrist von 6 Wochen zur Zustimmung vorlegen; stimmt der Kunde nicht zu, bleibt es bei der bisherigen Version.
28.3 Abtretung. Der Kunde darf Rechte und Pflichten aus dem Vertrag nur mit vorgängiger schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers übertragen.
28.4 Vertragssprache ist Deutsch. Übersetzungen dienen nur der Information; bei Abweichungen gilt die deutsche Fassung.
28.5 Anwendbares Recht. Auf sämtliche Verträge zwischen den Parteien ist ausschliesslich schweizerisches materielles Recht anwendbar, unter Ausschluss der Kollisionsnormen des schweizerischen internationalen Privatrechts und unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
28.6 Gerichtsstand. Die Parteien vereinbaren als ausschliesslichen Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag, einschliesslich Streitigkeiten über dessen Bestand, Gültigkeit und Beendigung, den Sitz der Steinbrink Media GmbH im Kanton Aargau, Schweiz. Zwingende gesetzliche Gerichtsstände bleiben vorbehalten.
28.7 Internationale Sachverhalte. Bei Kunden mit Sitz in einem Vertragsstaat des Lugano-Übereinkommens wird die Gerichtsstandsvereinbarung nach Ziffer 28.6 zusätzlich im unterzeichneten Vertragsdokument schriftlich vereinbart, um den Formanforderungen von Art. 23 des Lugano-Übereinkommens zu genügen. Die Klausel im Vertragsdokument ist mit Ziffer 28.6 wortgleich; bei Abweichungen geht das Vertragsdokument vor.
28.8 Salvatorische Klausel. Sollte eine Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam oder undurchsetzbar sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Regelung treten die gesetzlichen Vorschriften. Die Parteien werden sich bemühen, soweit rechtlich zulässig eine wirksame Regelung zu vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung möglichst nahekommt.
28.9 Keine Verzichtswirkung. Kulanzleistungen, vorübergehende Zurückstellungen von Forderungen, Stundungen, Vergleichsgespräche sowie die Fortsetzung der Leistungserbringung trotz einer Streitigkeit stellen weder ein Anerkenntnis einer Rechtspflicht noch einen Verzicht auf bestehende Ansprüche oder auf die Geltendmachung von Rechten dar, sofern dies nicht ausdrücklich in Textform vereinbart wird. Dies gilt für beide Parteien.
28.10 Fortgeltung. Die §§13.7, 13.8, 15, 16, 17, 20, 22, 24 und 27 gelten über das Ende des Vertragsverhältnisses hinaus.
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